E-Card

Kein Anspruch auf alte Gesundheitskarte

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KÖLN. Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch darauf, bis zur endgültigen Klärung datenschutzrechtlicher Fragen ihre alte Krankenversichertenkarte statt der elektronischen Gesundheitskarte benutzen zu können. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden.

Eine Frau, die gegen die eGK klagt, wollte erreichen, dass ihr bis zum Abschluss des Verfahrens die Nutzung der alten Karte ermöglicht wird. Das hatte das Sozialgericht Düsseldorf (SG) abgelehnt, ihre Beschwerde beim LSG blieb ohne Erfolg.

Die Versicherte hatte beim LSG geltend gemacht, dass sich der negative Beschluss des SG nicht nur gegen ihr persönliches Interesse, sondern auch das der Allgemeinheit wende.

Von genau definierten Ausnahmen abgesehen könne in sozialgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden, aber nicht die Dritter, führten die LSG-Richter aus. "Eine sogenannte Popularklage ist grundsätzlich ausgeschlossen", heißt es in dem jetzt veröffentlichten Beschluss.

Ein Grund für eine einstweilige Anordnung liege auch deshalb nicht vor, weil die Versicherte bis Ende September 2014 bei einer vertragsärztlichen Behandlung ihre alte Karte oder einen anderen Versicherungsnachweis in Anspruch nehmen kann.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die eGK zurzeit über keine weitergehenden Funktionen verfüge als die Krankenversichertenkarte und künftig die freiwilligen Anwendungen ohnehin ihr Einverständnis voraussetzten. (iss)

Az.: L 5 KR 680/13 B ER

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