Zoff um Blutentnahmen absehbar

Richtlinie mit ungeahnten Folgen: Weil Pflegekräfte für Blutentnahmen künftig eine Zusatzqualifikation benötigen, könnte es für Kliniken personell eng werden. Aber auch Praxen sind betroffen: Ihnen droht neue Konkurrenz.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Bislang galt: An dreijährig examinierte Schwestern und Pfleger durfte die Blutentnahme delegiert werden.

Bislang galt: An dreijährig examinierte Schwestern und Pfleger durfte die Blutentnahme delegiert werden.

© Klaus Rose

LÜNEBURG. Die neue Heilkundeübertragungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) setzt die Klinikleitungen unter Druck und schützt vorerst die Interessen der Niedergelassenen.

Auf Dauer werden im ambulanten Bereich jedoch Honorare wegbrechen. Am wenigsten dürften die Patienten von der neuen Richtlinie profitieren. Das sagte der Jurist Dominik Roßbruch auf einer Fachveranstaltung am Klinikum Lüneburg.

Die Richtlinie sieht in Verbindung mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz von 2008 vor, dass ärztliche Tätigkeiten, die früher unter bestimmten Bedingungen an dreijährig examinierte Pfleger und Schwestern übertragen werden konnten, nur noch dann übertragen werden dürfen, wenn die Pflegenden eine entsprechende Zusatzqualifikation absolviert haben.

Die Folge: Schwestern, denen etwa die Blutentnahme bisher übertragen worden war, können sie nun verweigern. Denn nach neuer Rechtslage ist eine dreijährig examinierte Schwester für die Durchführung etwa einer Blutentnahme kein qualifiziertes Personal mehr.

Ausbildung, die es noch nicht gibt

Es sei denn, sie verfügt über die neue Zusatzqualifikation. Zivilrechtlich haftet dann der Klinikträger im Rahmen seines Organisationsverschuldens, wenn er zu wenig qualifiziertes Personal zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten einsetzt, erklärt Roßbruch.

Die neue Qualifikation hat aber einen Haken: "Die Ausbildung gibt es noch gar nicht", so Roßbruch.

Erst Ende des Jahres könne man mit den ersten Ausbildungsgängen rechnen. Kurz: Die Träger sollen Personal zur Verfügung stellen, das es noch gar nicht geben kann.

Damit es nicht dazu kommt, "könnte man hausintern Regelungen treffen, dass die Pflege auf ihr Arbeitsverweigerungsrecht verzichtet, wenn das persönliche zivilrechtliche Haftungsrisiko im Rahmen des Durchführungsverschuldens vom Träger übernommen wird", sagt Roßbruch.

Substitution statt Delegation

Allerdings: Den MDK interessieren solche Abmachungen nicht. "Der MDK wird die Fortbildung des Personals anmahnen und das Haus rügen, weil es nicht qualifiziertes Personal zur Durchführung von ärztlichen Tätigkeiten einsetzt, und das kann Geld kosten."

Viele Kliniken lösen das Problem mit dem Taschenrechner, sagt Roßbruch. "Sie errechnen, wie hoch voraussichtlich die Haftungssummen sein werden und wie teuer die Fortbildungen für das Personal und entscheiden dann."

Für den ambulanten Bereich bedeutet die neue Richtlinie, dass bald entsprechend fortgebildete Pflegedienste Blutentnahmen oder ZVK-Entfernungen sowohl verordnen, vornehmen und abrechnen können.

"Es handelt sich hier ganz klar um eine Substitution von Aufgaben", sagt Roßbruch. Vor allem die Krankenkassen haben ein Interesse daran.

"Denn eine Blutentnahme durch Pflegende wird geringer vergütet werden, als eine Blutentnahme durch Ärzte."

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Kommentare
Lutz Barth 26.06.201212:24 Uhr

Aufregung nachvollziehbar!

Mir sei es gestattet, im Nachgang zu den zwischenzeitlich eingestellten Kommentaren darauf hinzuweisen, dass ich durchaus Verständnis für den Unmut hege, der sich dort berechtigterweise widerspiegelt.

Gleichwohl besteht kein nachhaltiger Anlass, allgemeine Justizschelte zu üben, zumal der Beitrag ganz wesentlich seine „Sprengkraft“ aus einzelnen Statements eines einzelnen Juristen bezieht, die allerdings nicht unkommentiert bleiben dürfen.

Entscheidend ist und bleibt, dass es offensichtlich auch so manchen Juristen nicht gelingt, hinreichend zwischen der „Delegation“ und „Substitution“ ärztlicher Leistungen und den damit verbundenen und vor allem gravierenden Rechtsfolgen zu differenzieren, zumal in Kenntnis der strikt voneinander zu differenzierenden Versorgungssektoren. Auch wenn einzelne Modellvorhaben eine Substitution ärztlicher Aufgaben auf das Pflegepersonal vorsehen, werden dadurch eine Delegation und die damit seit Jahrzehnten diskutierten Rechtsfragen nicht obsolet!

Nun scheint es hier im Kommentarteil der Ärzte Zeitung nicht der rechte Ort zu sein, um die noch diskussionsbedürftigen (Rechts-)Probleme der Delegation intensiv zu erörtern, wenngleich doch gerade in der Abgrenzung zur Substitution darauf hingewiesen werden muss, dass gerade letztere keine nennenswerten Probleme (speziell auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet) aufwerfen dürfte. Pflegekräfte haften in der Folge einer Substitution vollumfänglich, während demgegenüber bei einer Delegation grundsätzlich die Gesamtverantwortung beim Arzt liegt und er im Rahmen der beabsichtigten Delegation weitergehende Sorgfalts- und Organisationspflichten walten lassen muss, damit es überhaupt zu einer Exkulpation seiner Haftung kommt (und zwar im Rahmen der deliktischen Schadenshaftung, § 831 BGB).
Wesentlich allerdings sind hierbei die unterschiedlichen rechtlichen Implikationen, die je nach Versorgungssektor (stationäre Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen etc.) durchaus nicht kongruent sind.

Ungeachtet dessen verbleibt es allerdings bei der maßgeblichen Erkenntnis, dass es aus der Sicht der Leistungsanbieter keine Verpflichtung gibt, bestimmte ärztliche Aufgaben im Wege der Substitution zu übertragen; dies gilt freilich in einem besonderen Maße für die freiberuflich tätigen Ärzte, mal ganz davon abgesehen, dass die nichtärztlichen Mitarbeiter in den Arztpraxen nicht zum Adressatenkreis der sog. „Modellvorhaben“ zählen.

Ein Vakuum in der Versorgung entsteht nicht, zumal es ja auch nicht ausgeschlossen ist, dass nach der erforderlichen Evaluierung der einzelnen Modellvorhaben der parlamentarische Gesetzgeber zur Einsicht gelangt, dass die mit den Modellvorhaben gehegten Visionen nicht eingetroffen sind und demzufolge sich einzelne Projekte in "Wohlgefallen" auflösen.

Allein durch die Möglichkeit, Modellvorhaben auf den Weg zu bringen, hat sich der Gesetzgeber keineswegs vom Delegationsmodell mit den damit verbundenen Voraussetzungen verabschiedet und es könnte daher letztlich Sinn machen, ggf. über die Weisungsbefugnis der Ärzteschaft gerade in stationären Einrichtungen (auch der Krankenhäuser) gegenüber dem Pflegepersonal neu nachzudenken (wie sicherlich bekannt, wird eine solche Weisungsbefugnis nach wie vor von der „herrschenden Lehre“ beharrlich abgelehnt, obgleich sich doch hier auch aus rechtlicher Perspektive einige Alternativen aufdrängen, die dann im Rahmen einer Delegation von bestimmten ärztlichen Aufgaben gerade im Krankenhaus (ggf. auch in einer stationären Alteneinrichtung) zumindest diskussionswürdig erscheinen.

Was also bleibt als Fazit zu ziehen?
Der befürchtete „Zoff“ braucht nicht einzutreten, es sei denn, wir lassen die alte Debatte über die Sicherung vermeintlicher Pfründe wieder aufleben, ohne hierbei die knappe Ressource „Recht“ sachgerecht einzusetzen. Zumindest ist es zwingend erforderlich, zwischen zwei Begriffen, namentlich der Delegation und Substitution, deutlic

Dr. Birgit Bauer 26.06.201212:20 Uhr

Wunderlicher gehts wohl nicht mehr ??

All diese Theoretiker besonders die "superjuristischen" sollten mal wieder in die Niederungen des Alltags zurückkehren und selbst tun , was an Kuriositäten aus ihrem Hirn entspringt. Ich denke wenn das in unserem Gesundheitsunwesen so weiter geht, wird es bald kein Personal mehr im pflegerischen und ärztlichen Sektor geben.
Wie kommt es eigentlich, dass diese Damen und Herren glauben, dass alle anderen außer ihnen unverantwortlich in ihrem Beruf handeln ? Wo kommt ihr verworrener Blick auf die Realitäten her ??
Ich würde mich langsam nicht mehr wundern, wenn es bald noch Richtlinien zum juristisch einwandfeien Luftholen in Deutschland gäbe ?
Die Diktatur der Verwaltung lässt grüssen !
M.f.G. B.Bauer

Angelika Christina Oles-Guhl 26.06.201208:38 Uhr

Blutentnahmen

Als ich vor über 20 Jahren das Blutentnehmen lernte, wäre ich über die Maßen aufgeschmissen gewesen, hätten nicht die guten Schwestern der Uni- Klinik mir dabei geholfen! Wie oft hört man, dass die Patienten in niedergelassenen Praxen die nötigen Entnahmen lieber durch das Personal, als durch den "Chef" durchführen lassen?

Diese Diskussion hier orientiert sich, meiner Meinung nach, zu sehr an rechtlichen Gesichtspunkten. Was soll ein Niedergelassener, z.B., denn noch Alles machen? Neben dem bürokratischen Aufwand soll er auch noch solch "niedere Dienste" verrichten, die evtl. sogar besser von seinen Mitarbeitern ausgeführt werden könnten? So manch universitäter Professor ist gedanklich dermaßen weit weg vom "praktischen Kleinkram", beschäftigt mit Lehre, Forschung, Information...
Muss ein solcher Fachmann sich wirklich jetzt damit beschäftigen, wie er es gemanagt bekommt, seine Schwestern und Pfleger Qualifikationen erhalten lassen zu können, wie er es organisiert bekommt, wie er das bezahlt?

Deutschland, heilig Bürokratie- Land!

Prof. Dr. Erland Erdmann 26.06.201208:01 Uhr

Blutentnahmen durch Arzthelferinnen

Soweit ich weiß dürfen doch medizinische Fachangestellte, zu deren Ausbildung die Blutentnahmen gehören, auch in Kliniken tätig werden. Man sollte sowieso einige (30 50%) Krankenschwestern/pfleger durch gute Arzthelferinnen in den Kliniken ersetzen. Sie unterstehen fachlich den Ärzten!

Lutz Barth 26.06.201208:00 Uhr

„Zoff“ lässt sich vermeiden!

Der Beitrag wirft mehr Fragen, denn Antworten auf und mit Verlaub, hier scheint der Autor Beneker den wenig überzeugenden „Argumenten“ eines Juristen erlegen zu sein, der wie selbstverständlich davon ausgeht, dass es sich „ganz klar um eine Substitution von ärztlichen Aufgaben handelt“, obgleich gerade die vom G-BA erlassene Richtlinie es tunlichst und aus meiner Sicht nicht ohne Bedacht vermeidet, die Begriffe der „Substitution“ und „Delegation“ zu erwähnen.

Der Richtlinientext arbeitet sich eben nicht an den „verbrauchten begrifflichen Gegenpolen“ ab, so deutlich der GBA-Chef Hess (vgl. dazu hier in der Zeitung >>> GBA-Chef sieht bei Delegation die Kassen am Zug v. 25.11.11 <<<) und insofern verbleibt es durchaus bei der Möglichkeit, an der bewährten Delegation „ärztlicher“ Aufgaben auf das nichtärztliche Personal festzuhalten, zumal in den verschiedenen Sektoren der stationären und ambulanten Versorgung.

Dies insbesondere deshalb, weil es nach § 63 SGB V keine Verpflichtung gibt, entsprechende Modellvorhaben abzuschließen und in der Tat: „Modellklauseln haben den Charme, dass man etwas ausprobieren kann, aber nicht ausprobieren muss“, wie seinerzeit Caspers-Merk völlig zutreffend feststellte. Von daher bliebe es den Leistungsträgern vorbehalten, am „alten System“ der Delegation ärztlicher Aufgaben und den dazu entwickelten „Standards“ festzuhalten.

Eine – wie auch immer zu befürchtende – Lücke in den einzelnen Versorgungssektoren steht daher nicht zu befürchten an. Weder die Klinikleitungen noch der ambulante Bereich geraten unter „Druck“, noch gilt es, irgendwelchen Honorareinbrüchen das Wort zu reden, geschweige denn ernsthaft darüber nachzudenken, über hausinterne Regelungen zu philosophieren, in denen die beruflich Pflegenden gegen ein entsprechendes Äquivalent (hier in Gestalt der Haftungsübernahme durch den Träger) auf ihr Arbeitsverweigerungsrecht verzichten.
Es gibt keinen Zwang zum Abschluss irgendwelcher Modellvorhaben und es steht im freien Belieben der Leistungsträger, im Zweifel am bewährten – wenn auch durchaus weiter zu entwickelnden – System der Delegation ärztlicher Aufgaben festzuhalten, zumal es dem Bekunden der Ärzteschaft in erster Linie darum geht, den Gefahren einer „Medizin-Light“ zu begegnen.

Etwas anderes anzunehmen, würde letztlich bedeuten, dass unter dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie durch den GBA die ärztliche Versorgungslandschaft bildlich gesprochen „zusammengebrochen wäre“, da es derzeit noch keine ausgebildeten Pflegekräfte gibt, die den Qualifikationsanforderungen genügen. Dass dies nicht geschehen ist, liegt schlicht daran, dass die Leistungsträger nicht gesetzlich angehalten worden sind, sich von der bisherigen „Delegation“ zwingend zu verabschieden.

Mit anderen Worten: Die Leistungsträger können am bewährten System festhalten, zumal unter der Annahme, dass diese über die Ärzteschaft nach wie vor die Gesamtverantwortung für ein gelingendes Arzt-Patienten-Verhältnis und damit eine lege-artis-Behandlung zu übernehmen gedenken.

In diesem Sinne könnte es also darauf ankommen, die Vor- und Nachteile eines Modellvorhabens zu bedenken, bevor sich Leistungsträger zu einer entsprechenden Vereinbarung entschließen.

Nicht nur die Kassen sind am Zug, sondern auch die potentiellen Vertragspartner.

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