Akutversorgung bei Schlaganfall

BSG hält Zeitlimit zum Notfall-Transport für richtig

Der Transport von Schlaganfallpatienten in eine Spezialklinik darf höchstens eine halbe Stunde dauern. Wenn nicht, kann eine Zusatzvergütung nicht abgerechnet werden. Dieses BSG-Urteil ruft Protest von zwei Fachgesellschaften hervor.

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KASSEL. Um eine Zusatzvergütung für Schlaganfallpatienten abrechnen zu können, müssen Krankenhäuser die Patienten innerhalb von einer halben Stunde zu einer kooperierenden Kooperationsklinik bringen können. Dies schließt die Zeit für die Anforderung eines Hubschraubers ein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.

Der für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige erste BSG-Senat wies damit ein katholisches Krankenhaus in Daun in der Eifel ab. Dies hatte Schlaganfallpatienten in einer spezialisierten Einheit behandelt und daher den OPS 8-98b abgerechnet.

Sofern das Krankenhaus neurochirurgische Notfalleingriffe nicht selbst vornehmen kann, setzt der Schlüssel eine "höchstens halbstündige Transportentfernung" zu einem entsprechenden Kooperationspartner voraus. Das war hier ein Krankenhaus in Trier.

DAK und Barmer hielten die Transportfrist für nicht gewährleistet und kürzten daher Rechnungen um über 1000 Euro je Fall.

Das BSG gab den Kassen recht. Danach beginnt die Frist "mit der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und endet mit der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners". Dies habe das Krankenhaus insbesondere bei Dunkelheit nicht einhalten können.

Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) und die Deutsche Schlaganfallgesellschaft (DSG) kritisierten das Urteil. Der Schlüssel meine die reine Flugzeit oder müsse jedenfalls entsprechend geändert werden. In der engen Auslegung des BSG seien die 30 Minuten selbst in Ballungszentren nicht immer einzuhalten.

Als Konsequenz könnten sich daher Krankenhäuser aus der Schlaganfallversorgung zurückziehen, so die Fachverbände in einer gemeinsamen Erklärung. Dabei sei in regionalen Stroke Units nur bei fünf bis zehn Prozent der Patienten ein Weitertransport überhaupt nötig. (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 1 KR 38/17 R, B 1 KR 39/17 R

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