Lohnfortzahlung

LAG Köln sichert Einkommen Schwangerer

Die Grundlage für die Berechnung des Einkommens in der Lohnfortzahlungsphase kann variieren. Sie muss sich nicht immer nach den letzten 13 Wochen richten, so die Kölner Landesarbeitsrichter.

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Trotz Teilzeit oder Schicht: In der Schwangerschaft soll es die volle Lohnfortzahlung geben.

Trotz Teilzeit oder Schicht: In der Schwangerschaft soll es die volle Lohnfortzahlung geben.

© Gettyimages / iStockphoto

KÖLN (mwo). Frauen, die aus gesundheitlichen Gründen während einer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, sollen für diese Zeit weiter ihr volles übliches Einkommen erhalten.

Das gilt auch, wenn das Einkommen wegen Schicht- oder Teilzeitvereinbarungen monatlich schwankt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil betont.

Für die Berechnung muss dann gegebenenfalls ein anderer Zeitraum herangezogen werden als die üblichen vorausgehenden drei Monate.

Wenn die berufliche Tätigkeit einer Schwangeren ihr Leben, ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet, können Ärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Der Arbeitgeber darf die Frau dann nicht weiter beschäftigen, muss Lohn oder Gehalt aber fortzahlen. Laut Mutterschutzgesetz sollen diese Zahlungen nach dem Einkommen der vorausgehenden drei Monate (13 Wochen) berechnet werden.

Im Streitfall arbeitete die Frau als Flugbegleiterin mit 90 Prozent einer vollen Stelle. Dabei wurde sie allerdings wie ihre Vollzeit-Kolleginnen zu den Schichten eingeteilt, hatte aber neben dem regulären Urlaub zusätzlich 37 "Teilzeittage" im Jahr frei.

Als ihr Arzt am 18. Oktober 2008 ein Beschäftigungsverbot aussprach, hatte sie gerade sämtliche dieser Teilzeittage hinter sich.

Im dreimonatigen Berechnungszeitraum für ihre Gehaltsfortzahlung hatte sie daher weniger als sonst verdient. Mit ihrer Klage forderte sie, zur Berechnung müsse ein gesamter Jahreszeitraum herangezogen werden.

Während das Arbeitsgericht Köln sich noch strikt an die gesetzlich vorgegebenen 13 Wochen hielt, gab das LAG der Flugbegleiterin nun Recht. Denn Ziel der Regelung sei es, Schwangeren den Fortbestand ihres Lebensstandards zu sichern.

Dem werde eine Berechnung nach den vergangenen drei Monaten nicht gerecht, wenn wie hier Besonderheiten das Ergebnis verfälschen. Nach den Umständen des Einzelfalls sei dann ein anderer sinnvoller Zeitraum zu wählen, heißt es in dem Kölner Urteil.

Im konkreten Fall führt dies zu einer Nachzahlung des Arbeitgebers von 1750 Euro plus Zinsen. Den Arbeitgeber belastet dies allerdings nicht.

Er bekommt die Gehaltsfortzahlungen für Mutterschutzzeiten oder Beschäftigungsverboten aus einer von den Krankenkassen verwalteten Umlage ersetzt. Dieses U2-Verfahren soll insbesondere Einstellungshindernissen für Frauen entgegenwirken.

Az.: 8 Sa 1328/10

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