So bewahren Ärzte Schwangere vor Einbußen
Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Mit der richtigen Strategie können Ärzte Patientinnen vor Leistungsverweigerung der Sozialkassen schützen.
Veröffentlicht:KASSEL. Schwangere, die wegen eines Beschäftigungsverbots gar nicht mehr arbeiten dürfen, können kein Arbeitslosengeld bekommen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Ärzte, die einer Patientin ein Beschäftigungsverbot aussprechen, sollten dies daher insbesondere dann möglichst konkret beschränken, wenn der schwangeren Patientin - etwa wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Arbeitslosigkeit droht.
Nach der Kasseler Rechtsprechung können Ärzte Schwangeren auch für die Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt helfen, Arbeitslosengeld zu bekommen.
Die damals schwangere Klägerin war als Altenpflegerin befristet bis Ende Mai 2008 beschäftigt. Zuvor hatte ihr Arzt im März ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Das Arbeitsamt verweigerte das Arbeitslosengeld: Wegen des Beschäftigungsverbots stehe die Schwangere nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung.
In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gemeint, das Arbeitsamt müsse trotzdem fiktiv von einer Verfügbarkeit ausgehen. Weil die Schwangere mangels Arbeitsunfähigkeit auch kein Krankengeld bekomme, falle sie sonst in eine "verfassungswidrige Lücke".
An Arbeitsunfähigkeit denken
Das BSG folgte dem nicht. Nur wenn eine Schwangere trotz Beschäftigungsverbots noch bestimmte Tätigkeiten ausüben könne, komme der Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht.
Wenn das Beschäftigungsverbot jegliche Arbeit ausschließt, muss schon nach einem früheren, ähnlichen Urteil vom 30. November 2011 möglicherweise doch die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Ärzte sollten hier gegebenenfalls gleich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Schwierig ist für arbeitslose Schwangere die Situation in den letzten sechs Wochen vor der Geburt. Laut Gesetz können Schwangere hier freiwillig auf ihren Mutterschutz verzichten und trotzdem arbeiten.
Entsprechend besteht nach der Kasseler Rechtsprechung zwar im Regelfall kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Frauen können dies aber umgehen, indem sie glaubhaft erklären, dass sie trotz ihrer Schwangerschaft auch in den letzten sechs Wochen gerne gearbeitet hätten.
Insbesondere, wenn ohnehin schon ein Beschäftigungsverbot bestand, wäre dafür sicherlich eine ärztliche Bestätigung nötig, dass der Hochschwangeren bestimmte Tätigkeiten auch gesundheitlich möglich sind.
Az.: B 11 AL 26/10 R (neu) und B 11 AL 7/11 R (November)