Raucherpause - darauf haben Mitarbeiter kein Recht
Mitarbeiter haben nicht unbedingt Anspruch auf einen Raucherraum oder eine Raucherpause, hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
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Ärzte sind nicht dazu verpflichtet, ihren Praxismitarbeitern Raucherpausen einzuräumen. © bilderbox / fotolia.com
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MÜNSTER. Ein eigener Raucherraum oder spezielle Raucherpausen für Mitglieder des Praxisteams, das müssen Ärzte ihren Angestellten nicht unbedingt einräumen.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor. Dies hat im konkreten Fall den Anspruch der Beschäftigten der Stadt Köln auf einen Raucherraum und eine Zigarettenpause verneint.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Freiherr Fenimore von Bredow vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA). Das OVG bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 A 812/08), wonach die Klage gegen die Regelungen der Stadt Köln zum Nichtraucherschutz als "unbegründet" zurückgewiesen wurde.
Das OVG habe ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Raucherraums verneint, so von Bredow. Die Stadt Köln habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, als sie aus Kostengründen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Einrichtung von Raucherräumen unabhängig von den räumlichen Gegebenheiten verzichtet hat. Ebenso wurde ein Anspruch von Rauchern, auch während der Kernarbeitszeit eine Raucherpause einzulegen, abgelehnt. Eine Raucherpause sei keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie der "Gang zur Toilette", der Kaffee im Büro oder das schnelle private Flurgespräch.