Gericht: Geistheilen ist keine Ausübung von Heilkunde
NEU-ISENBURG (eb). Wer als Geistheiler auftritt, macht sich nicht per se strafbar. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf hervor.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Mann angeklagt, der an einem Stand auf einem Wochenmarkt seine Heilkunst angepriesen hatte. Behandlungen nahm er auf denkbar einfache Weise vor: Er hob seine Hände und betete zu Gott. Eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besaß er nicht.
Damit, so der Staatsanwalt, habe der Geistheiler verbotenerweise eine Heilkunde ausgeführt. Außerdem liege eine unerlaubte irreführende Heilmittelwerbung vor, da der Mann seinen Behandlung Wirkungen zugesprochen habe, die gar nicht vorhanden seien.
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten jedoch frei. Denn das Geistheilen sei keine Ausübung von Heilkunde. Und eine Bestrafung wegen irreführender Werbung kam deshalb nicht in Betracht, weil nicht mehr aufgeklärt werden konnte, was auf dem Plakat stand, das der Mann an seinem Wochenmarkt-Stand angebracht hatte.
Az.: 29 DS 315 Js 27580/09