Reha für Patienten in Altersteilzeit bleibt Sache der Kasse
KASSEL (mwo). Wenn Patienten in Altersteilzeit Reha-Maßnahmen benötigen, bleibt die Rentenversicherung zuständig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gilt dies auch in der passiven Phase der Altersteilzeit. Damit entlasteten die Kasseler Richter die Kassen.
Im Streitfall hatte der Patient eine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Dabei setzt der Arbeitnehmer seine Arbeit in vollem Umfang fort, bekommt aber weniger Lohn. Im Gegenzug schließt sich daran eine "Freistellungsphase" an, während der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitet aber trotzdem noch eine Vergütung bekommt. Für die in dieser Phase verordnete medizinische Rehabilitation hielt sich die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht mehr für zuständig, weil eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ja nicht mehr in Frage komme.
Dem widersprach das BSG: Am rechtlichen Status des Versicherten als Arbeitnehmer ändere sich auch in der Freistellungsphase nichts. Zudem sei das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht unbedingt endgültig. Der Versicherte könne es sich jederzeit anders überlegen und erneut eine Arbeit aufnehmen.
Az.: B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R