Erektion ist kein Grundrecht

Kein Grundrecht auf eine Erektion: Die Kosten für ein Potenzmittel kann ein an Behinderter nicht von seiner Krankenkasse einfordern, hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden - und sich damit erstmals zur UN-Behindertenrechtskonvention geäußert.

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Die Kosten für Potenzmittel können nicht von der Krankenkasse eingefordert werden.

Die Kosten für Potenzmittel können nicht von der Krankenkasse eingefordert werden.

© Yuri Arcurs / fotolia.com

KASSEL (mwo). Der Ausschluss potenzsteigernder Arzneimittel vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gilt auch für Behinderte.

Das verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Es äußerte sich damit erstmals zu der im Mai 2009 in Kraft getretenen UN-Konvention. Das dort enthaltene Diskriminierungsverbot sei in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht.

Bezogen auf die Krankenkassen entspreche es dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.

Benachteiligung durch die ED

Der Kläger leidet an Erektionsstörungen als Folge seiner Erkrankung an Multipler Sklerose (MS).

Er nimmt das Arzneimittel Tadalafil (Cialis®). Ohne das Arzneimittel sei er wegen seiner Behinderung benachteiligt, argumentiert er.

Das BSG wies die Klage jedoch ab. Auch die Konvention lege den Maßstab der Verhältnismäßigkeit an. Dem Gesetzgeber bleibe daher ein weiter Spielraum, das finanziell Machbare zu bestimmen.

Zudem sei der Leistungsausschluss allgemeingültig und treffe zwar auch, aber eben nicht nur behinderte Menschen.

Az.: B 1 KR 10/11 R

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