Schwerbehinderung

Diabetes verbessert nicht die Abi-Note

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch Menschen mit Behinderung Leistungen zeigen müssen, wenn sie Medizin studieren möchten.

Veröffentlicht:
Diabetes: Auch bei einer Schwerbehinderung gibt es keine Nachsicht beim Abitur-Durchschnitt.

Diabetes: Auch bei einer Schwerbehinderung gibt es keine Nachsicht beim Abitur-Durchschnitt.

© Phototom / fotolia.com

STUTTGART (fl). Behinderte Schüler können nicht verlangen, dass wegen ihrer Behinderung ihr Abiturdurchschnitt angehoben wird.

Denn auch schwerbehinderte Gymnasiasten müssen die geforderte Leistung erbringen und können keinen generellen "Nachteilsausgleich" für ihre Behinderung in Form von besseren Noten einfordern, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil.

Im konkreten Fall wollte eine an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Abiturientin Medizin studieren. Ihr Abiturdurchschnitt von 1,6 reichte jedoch nicht aus, um sofort einen Studienplatz zu erhalten.

Sie beantragte daher ein Schulgutachten, in dem aufgrund ihrer Schwerbehinderung ihr Notendurchschnitt verbessert werden soll.

Auf diese Weise könnten ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgeglichen werden, so die Abiturientin. Mit dem Gutachten versprach sie sich bessere Chancen bei der Zuteilung auf einen Studienplatz.

Doch die Stuttgarter Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass auch Schüler mit Behinderungen das geforderte Leistungsniveau erfüllen müssen. Zwar hätten behinderte Schüler Anspruch auf Hilfen, die die Nachteile der Behinderung ausgleichen.

Das Vorhandensein einer Behinderung lasse es aber nicht zu, den Bewertungsmaßstab bei den Schulnoten zu verändern, so das Verwaltungsgericht.

Es sei nicht zulässig, Beurteilungen fiktive Leistungen zugrundzulegen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.

Im schulischen Bereich gebe es als Nachteilsausgleich allerdings den "Notenschutz". Dieser beinhalte, dass das bisher erreichte Notenniveau erhalten bleibt, wenn es sich aktuell aufgrund der Behinderung verschlechtert hat.

Auch die Nichtwertung einzelner Noten sei dann möglich. Hier habe es bei der Klägerin jedoch keine fassbare Notenverschlechterung aufgrund der Behinderung gegeben. Die Schülerin sei immer gleich gut gewesen.

Az.: 12 K 2267/12

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Lesen sie auch
Mehr zum Thema

Bundessozialgerichtsurteil könnte Aussetzung der Abschläge bedeuten

Notfallversorgung: G-BA muss auch Stufe der Nichtteilnahme definieren

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kanadische Fall-Kontroll-Studie

Erhöhte Hypoglykämie-Gefahr nach Beginn einer Betablocker-Therapie beobachtet

Lesetipps
Stethoskop mit Doktorhut und Diplom

© yta / stock.adobe.com

Kolumne „Hörsaalgeflüster“

Die Approbationsordnung muss endlich reformiert werden!

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung