Richter

Abflugzeiten sind verbindlich

BERLIN (pei). Reiseveranstalter dürfen Abflugzeiten nur aus triftigem Grund ändern. Das haben die Landgerichte Hannover und Düsseldorf entschieden. Die Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig.

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Flugzeiten werden oft zwischen Buchung und Zusendung der Reiseunterlagen geändert, meist sind die Zeiten dann weniger attraktiv als im Angebot.

Zudem können sich Flugzeiten durch Zwischenlandungen verlängern. Urlauber verlieren dadurch Erholungszeit und sehen sich vor logistische Probleme gestellt, etwa bei der Rückreise vom Flughafen zum Wohnort. Es kursiert sogar die Einschätzung, dass Veranstalter in Ausschreibungen Flugzeiten angeben, für die ihre Airlines gar keine Slots an den Flughäfen besitzen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (BZBV) hatte die Pauschalreiseanbieter TUI, Alltours und Schauinsland-Reisen wegen unzulässiger Änderungen der Vertragsbedingungen verklagt und in drei Entscheidungen gesiegt.

Die Landgerichte Düsseldorf und Hannover hätten nun klargestellt, so der BZBV, dass die voraussichtlichen Flugzeiten keineswegs unverbindlich, sondernfester Bestandteil des Reisevertrags seien. Sollten die Urteile bestätigt werden, könnten Kunden künftig wegen geänderter Flugzeiten leichter den Reisepreis mindern, Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so der Verband.

Bisher wurde in solchen Fällen etwa Reisepreisminderung von Gerichten in der Regel nur zuerkannt, wenn sich der Gesamtzuschnitt der Reise erheblich änderte. Das traf vor allem auf Kurzreisen zu.

Az.: 18 O 79/11, 12 O 223/11, 12 O 224/11

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