Kunstfehler
Schadenersatz für Schwangerschaft
Wer Verhütungsstäbchen einsetzt, muss als Arzt auch die Herstellerinfos kennen, so ein Landgericht. Ansonsten kann es teuer werden, wie im Fall einer Gynäkologin.
Veröffentlicht:HEIDELBERG (mwo). Wegen eines Fehlers beim Einsetzen des Verhütungsstäbchens Implanon® hat das Landgericht Heidelberg eine Gynäkologin verpflichtet, 6000 Euro Schmerzensgeld an eine Patientin zu zahlen.
Offensichtlich war das Einsetzen des Hormonimplantates vollkommen missglückt. Die Patientin war damals noch 17-jährig schwanger geworden und hatte sich für eine Abtreibung entschieden.
Nach den Feststellungen eines Gutachters hatte die Gynäkologin vermutlich das Stäbchen beim Herausziehen der Spritze wieder mit entfernt. Dies sei als ärztlicher Behandlungsfehler zu werten, so das Landgericht.
Nachdem das Stäbchen bei der Klägerin nicht tastbar und auch im Ultraschall nicht sichtbar gewesen sei, habe die Ärztin zudem mit unsinnigen Blutuntersuchungen nach dem Gestagen-Wirkstoff Etonogestrel gefahndet.
Warnung versäumt
Dabei sei in den Fachinformationen des Herstellers deutlich angegeben, dass dieser Wirkstoff in normalen Laboruntersuchungen nicht nachweisbar ist, sondern nur durch den Hersteller.
Von Ärzten, die solche Medikamente einsetzen, sei aber zu erwarten, dass sie die entsprechenden Herstellerinformationen kennen, betonten die Richter des Heidelberger Landgerichtes.
Und schließlich habe es die Ärztin auch versäumt, ihre damalige Patientin zu warnen, dass ein wirksamer Verhütungsschutz mit dem Hormonimplantat zumindest zweifelhaft ist. Insgesamt sei dies alles als "grob fehlerhaft" zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne schon "die Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft" einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Hier kämen noch psychische Beeinträchtigungen durch die Abtreibung hinzu.
Da im konkreten Fall allerdings nicht von dauerhaften psychischen Schäden auszugehen sei, seien 6000 Euro - statt der geforderten 20.000 - angemessen, urteilte das Landgericht.
Az.: 4 O 79/07