Elternunterhalt
BGH billigt Kindern Notgroschen zu
KARLSRUHE. Volljährige Kinder müssen ein selbstbewohntes Eigenheim nicht für den Lebensunterhalt ihrer Eltern verkaufen. Auch eine angemessene Altersvorsorge bleibt bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
Im Streit ging es um die Altenpflegeheimkosten einer 1926 geborenen Frau. Ihre Heimkosten konnte sie aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll bestreiten.
So sprang erst einmal das Sozialamt ein, forderte dann aber eine Beteiligung des Sohnes an den Kosten.
Der verdiente 1121 Euro netto im Jahr 2008 . Da er Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung ist, war zudem ein "Wohnvorteil" in Höhe von 339 Euro anzurechnen. Weitere Vermögenswerte beliefen sich auf insgesamt knapp 100.000 Euro.
Wie nun der BGH betont, hat der Sohn zunächst Anspruch auf einen "Selbstbehalt" zur Deckung seines Lebensunterhalts - heute 1600 Euro monatlich.
Müsse das erwachsene Kind Unterhalt an eigene Kinder zahlen, gingen diese ebenfalls vor. Auch Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter seien einkommensmindernd abzuziehen.
Beim Vermögen dürfe ein selbst bewohntes "angemessenes" Eigenheim nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden. Auch sei dem Sohn das Ansparen einer eigenen Altersvorsorge zuzugestehen: für jedes Berufsjahr fünf Prozent seiner Einkünfte.
Nur soweit das angesparte Vermögen darüber hinaus geht, müsse es für den Elternunterhalt aufgewandt werden. Schließlich müsse dem Sohn auch noch ein "Notgroschen" verbleiben.
Den Streit verwies der BGH an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurück. Nach den Karlsruher Maßgaben soll dies nochmals neu berechnen, ob der Sohn einen Beitrag zu den Heimkosten seiner Mutter leisten muss. (mwo)
Az.: XII ZB 269/12