Bundesgerichtshof
Doktortitel muss nicht mehr in Personenstandsregister
KARLSRUHE. Akademische Grade haben in den Personenstandsregistern nichts mehr zu suchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem Beschluss klargestellt.
Danach kann ein Vater in Bayern nicht verlangen, dass sein Titel "Doktor med." zum Namen des Vaters in die Geburtsurkunde seines Sohnes eingetragen wird.
Der Arzt war Ende 2011 Vater geworden. Der Standesbeamte trug dies pflichtgemäß ins Geburtenregister ein. Im Feld für den Namen des Vaters ließ er allerdings den akademischen Titel weg.
Seit der Anfang 2009 in Kraft getretenen Reform des Personenstandsgesetzes ist umstritten, ob ein Doktortitel zumindest auf Antrag noch in die Urkunden eingetragen werden kann.
In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte das OLG Nürnberg das Standesamt angewiesen, den Doktortitel mit einzutragen. Diese Entscheidung hob der BGH nun auf.
Keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte
Schon früher sei die Eintragung akademischer Grade nicht klar geregelt, sondern mehr ein Gewohnheitsrecht gewesen. Der Gesetzgeber sei aber befugt, solches Gewohnheitsrecht außer Kraft zu setzen.
Nach neuem Recht werden Vor- und Familiennamen der Eltern eingetragen, "sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist".
Auch hier sei nicht ausdrücklich betont, dass diese Aufzählung abschließend sein soll, so der BGH. Die Reform sei aber vor dem Hintergrund der Einführung elektronischer Personenstandsregister zu sehen.
Laut Gesetzesbegründung sollte daher eine "Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß" erreicht werden. In der neuen gesetzlichen Definition des Personenstandes seien akademische Titel aber nicht mehr enthalten.
Daher seien Titel und andere Daten, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind, auch nicht mehr einzutragen, entschied der BGH.
Eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ergebe sich daraus nicht. So sei hier der Vater nicht gehindert, seinen Titel "Doktor med." weiter zu führen. (mwo)
Az.: XII ZB 526/12