Urteil

Ärzte müssen Asylbewerber aufklären

Asylbewerber haben zwar nur das Recht, wegen akuter Erkrankungen ärztlich behandelt zu werden. Sie müssen aber trotzdem umfassend und korrekt aufgeklärt werden. Ein kleinwüchsiges Mädchen erhielt deshalb jetzt Schmerzensgeld.

Veröffentlicht:

OLDENBURG. Auch wenn Asylbewerber nur akut notwendige Krankenbehandlungen bezahlt bekommen, haben sie gegenüber Ärzten zumindest Anspruch auf ehrliche Aufklärung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verurteilte jetzt ein Krankenhaus zu Schmerzensgeld, weil es die Aufklärung über die indizierte Behandlung eines minderwüchsigen Mädchens unterlassen hatte.

Das syrische Mädchen war im Alter von achteinhalb Jahren von seinem Kinderarzt in ein Krankenhaus überwiesen worden. Die Klinik nahm verschiedene Untersuchungen vor.

In einem vertraulichen Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der Oberarzt der Klinik, das Mädchen habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt. Dies stehe weiteren Untersuchungen und einer eventuellen Therapie entgegen.

Von dem Minderwuchs war weder in dem Arztbrief noch gegenüber den Eltern die Rede. Er wurde erst vier Jahre später erkannt.

Klinik hat Befund nicht erkannt

Ein vom OLG Oldenburg bestellter Sachverständiger warf der Klinik vor, sie habe es schlicht versäumt, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Befunde hätten bereits die sichere Feststellung zugelassen, dass das Mädchen zu früh in die Pubertät eingetreten sei.

Daraus ergäben sich eine zu schnelle Skelettalterung und eine "erhebliche Einschränkung der Wachstumsprognose". Zudem stellte das OLG fest, dass der Oberarzt den Vater des Mädchens nicht über die Untersuchungsergebnisse und die sich danach gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte.

Über eine Krankenversicherung des Vaters und mit Unterstützung durch Angehörige hätte die Familie das Geld für eine Therapie aber aufbringen können.

Die heute 17-jährige Klägerin ist lediglich 1,44 Meter groß, hätte aber nach Schätzung des Sachverständigen 1,56 Meter erreichen können, wenn das Krankenhaus seinerzeit eine Behandlung angeregt hätte. Mit seinem Mitte Mai bekannt gegebenen Urteil sprach das OLG dem Mädchen daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu.

Darüber hinaus muss das Krankenhaus künftige Schäden aus der fehlerhaften Behandlung ersetzen. Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichender Aufklärung könne das Krankenhaus nicht entgegenhalten, dass das Mädchen lediglich einen Krankenschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe.

Dieser decke zwar nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ab. Das Krankenhaus hätte den Vater dann aber zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung zwar angezeigt, von dem Asylbewerber-Krankenschein jedoch nicht gedeckt sei. (mwo)

Az.: 5 U 216/11

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Behandlungstipps

Psoriasis und Komorbiditäten: Welche Therapie wirkt am besten?

70 Kassen im Beitragssatz-Check

Höhere Zusatzbeiträge: So teuer wird Ihre Krankenkasse 2025

Lesetipps
Dr. Carsten Gieseking

© Daniel Reinhardt

Praxisabgabe mit Hindernissen

Warum Kollege Gieseking nicht zum Ruhestand kommt

Eine Spritze für eine RSV-Impfung liegt auf dem Tisch.

© picture alliance / Ulrich Baumgarten

Update

Umfrage unter KVen

Erst sechs Impfvereinbarungen zur RSV-Prophylaxe Erwachsener