Nach Tod des Inhabers

Rechtsfragen, die auf Praxiserben zukommen

Veröffentlicht:

KÖLN. Beim Abschluss von Praxisverträgen wird nicht immer auch Vorsorge für den Todesfall getroffen. Ist der Praxisinhaber in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, sollte es jedoch auf jeden Fall entsprechende Regelungen geben.

Beispielsweise kann durch eine Fortführungsklausel vereinbart werden, dass eine Gesellschaft trotz Todes eines Partners durch die übrigen Gesellschafter fortgeführt werden kann oder auch muss.

In diesem Fall sind auch Regelungen zur Abfindung der Erben sowie zur Verwertung des Vertragsarztsitzes zu treffen.

Soll ein bereits auf lange Sicht auserkorener Nachfolger in die Fußstapfen des Verstorbenen treten, kann das durch eine rechtzeitig in den Gesellschaftervertrag aufgenommene qualifizierte Nachfolgeklausel gewährleistet werden.

Diese Regelungen müssen im Einklang mit einem etwaig angefertigten Testament stehen.

Fällt bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel der Praxisanteil nur einem seiner Erben zu, ist dieser Umstand im Testament bei der Erbquote des als Nachfolger vorgesehenen Erben zu berücksichtigen.

Regelungsbedarf auch beim Mietvertrag

Aber auch für Ärzte in Einzelpraxis besteht durchaus Regelungsbedarf - etwa in Sachen Mietvertrag.

Denn sowohl der Vermieter als auch die Erben haben das Recht, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Ableben des Mieters außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen.

Den Erben bleibt also lediglich ein Monat Zeit, um eine Kündigungsentscheidung zu treffen. Gleichzeitig droht kurzfristig die Kündigung des Vermieters. Übt der Vermieter sein Recht aus, kann sich das negativ auf einen beabsichtigten Praxisverkauf auswirken.

Bereits im Mietvertrag sollten daher Regelungen getroffen werden, die dieses Sonderkündigungsrecht ausschließen.

Die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen gehen im Todesfall auf die Erben über.

Sofern die Praxis allerdings an einen Nachfolger veräußert werden kann, übernimmt dieser kraft Gesetzes die für die Praxis bestehenden Arbeitsverhältnisse, vorausgesetzt, dass die betroffenen Mitarbeiter dem Betriebsübergang nicht widersprechen.

Wird der Praxisbetrieb eingestellt, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsverhältnisse rechtzeitig und fristgerecht gekündigt werden. (Michael Frehse)

Michael Frehse ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator der Kanzlei Frehse, Mack, Vogelsang in Münster.

Lesen Sie dazu auch: Vorsorge für den Ernstfall: Wenn der Praxisinhaber plötzlich stirbt

Praxiserben: Herausforderung Erbschaftssteuer

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Gehaltsvergleich

MFA-Ausbildungsvergütung um sieben Prozent gestiegen

Neue Studie

Jüngere werden häufiger Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz

Yvonne Jäger im Interview

Tipps zum Schutz vor Mobbing

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Formulierung der Einladung zum Darmkrebs-Screening

iFOBT: Rückgabefrist macht TEMPO

Lesetipps
Übergabe der Petition

© HÄV / Marco Urban

„Sensationelles Ergebnis“

Gegen das Praxensterben: 600.000 unterzeichnen Bundestagspetition

Figuren stehen Hand in Hand vor einer Weltkugel.

© Vladislav / generiert mit KI / stock.adobe.com

Kolumne „Hörsaalgeflüster“

Gemeinsam statt gegeneinander – die IFMSA in Verantwortung

Im Vordergrund stehen ein paar Gläser und Flaschen. Im Hintergrund ist schematisch der Körper eines Menschen zu sehen, dessen Organe sichtbar sind.

© freshidea / stock.adobe.com

Pathomechanismen ungeklärt

Schlechteres Lipidprofil bei Alkohol-Abstinenz