Urteil

Streit um unerkannte Schwangerschaft

Ein Gynäkologe hat eine Schwangerschaft nicht erkannt: Schadenersatz gibt es dafür nur in ganz besonderen Ausnahmefällen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

OLDENBURG. Frauen haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Gynäkologen, wenn dieser eine Schwangerschaft fehlerhaft nicht erkennt.

Anderes gilt nur, wenn eine medizinische Indikation zur Abtreibung bestanden hätte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Beschluss entschied.

Es wies damit eine Frau aus Niedersachsen ab. Anfang November 2012 hatte die damals 41-Jährige ihre Frauenärztin gebeten, eine Schwangerschaft abzuklären. Sie wolle kein weiteres Kind.

Ihre Familienplanung sei abgeschlossen; zudem verwies die Frau auf psychische und finanzielle Probleme.

Die Ärztin machte eine Ultraschalluntersuchung und schloss danach eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich befand sich die Frau aber schon in der sechsten Schwangerschaftswoche.

Erst nach weiterem Ausbleiben der Regelblutung stellte Mitte Januar 2013 - in der 15. Schwangerschaftswoche - ein anderer Arzt die Schwangerschaft fest.

Im Juli 2013 bekam die Frau einen Sohn. Mit ihrer Klage verlangt sie von der Frauenärztin ein Schmerzensgeld von 25 000 Euro sowie die Zahlung von Kindesunterhalt.

Bei einer Urin- oder Blutuntersuchung wäre die Schwangerschaft erkannt worden, und sie hätte das Kind abgetrieben.

Das OLG Oldenburg wies die Klage ab. Eine Abtreibung innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen bleibe nach der sogenannten Fristenlösung zwar straffrei, sei laut Gesetz und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dennoch "nicht rechtmäßig".

Auch bei einem ärztlichen Behandlungsfehler könne daher kein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Anders könne es zwar aussehen, wenn eine medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch besteht.

Denn dieser bleibe dann nicht nur straffrei, sondern sei laut Gesetz rechtmäßig. Doch hier habe die Frau dies zu spät erst in zweiter Instanz geltend gemacht.

OLG Oldenburg: Az.: 5 U 108/14

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