Urteil

Europarichter billigen passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe verstößt nicht gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall des querschnittsgelähmten Vincent Lambert aus Frankreich entschieden.

Veröffentlicht:

STRASSBURG. Passive Sterbehilfe verstößt nicht gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben.

Im Mittelpunkt muss dabei immer der mutmaßliche Wille des Patienten stehen, urteilte am Freitag die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Voraussetzung ist danach zudem ein klarer gesetzlicher Rahmen im nationalen Recht.

Konkret billigten die Straßburger Richter die Beendigung der künstlichen Ernährung von Vincent Lambert in Frankreich.

Der heute 38-Jährige hatte 2008 einen schweren Motorradunfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt und liegt mit schweren Hirnschäden im Koma.

Richter: Abschalten der medizinischen Geräte ist zulässig

Nach französischem Recht entscheiden die behandelnden und weitere Ärzte, ob die künstliche Ernährung eingestellt werden soll. Im Fall Lamberts hatten sie dies befürwortet.

Das oberste französischen Verwaltungsgericht hat dies 2014 in einer ungewöhnlichen Plenumsentscheidung bestätigt, weil es auch dem mutmaßlichen Willen Lamberts entspreche.

Die höchstrichterliche Entscheidung hatte Frankreich und auch die Familie gespalten. Lamberts Frau und die Mehrheit seiner Geschwister befürworteten ein Ende der künstlichen Ernährung.

Seine Eltern und zwei Geschwister waren dagegen und riefen den EGMR an. Dort hat eine deutliche Mehrheit von zwölf der 17 Richter die französische Entscheidung nun gebilligt.

Passive Sterbehilfe durch das Abschalten medizinischer Geräte sei zulässig, wenn es in einem klaren gesetzlichen Rahmen geschieht.

Im Mittelpunkt des Entscheidungsprozesses müssten dabei der Patient und sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille stehen. Denn es gehe einerseits um das Recht des Patienten auf Leben und andererseits sein Recht auf Selbstbestimmung.

Patientenverfügung ratsam

In Frankreich seien die gesetzlichen Vorgaben ausreichend klar. Jedenfalls in der Auslegung des obersten Verwaltungsgerichts stehe auch der Wille des Patienten ausreichend im Mittelpunkt.

Im konkreten Fall Lamberts seien alle Gesichtspunkte untersucht und alle Sichtweisen angehört worden. Seine Frau und sein Bruder hätten konkrete Äußerungen detailliert geschildert, dass er unter Umständen wie den jetzigen nicht mehr leben wolle.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz in Dortmund empfahl allen Bürgern, eine Patientenverfügung zu verfassen. Ein "unwürdiges Gezerre", wie jetzt im Fall Lamberts, könne so am besten verhindert werden. (mwo)

Az.: 46043/14

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Beschluss Landgericht Bielefeld

Medikamente gepanscht: Apotheker kommt vorzeitig frei

Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 07.06.201516:59 Uhr

Bloß keine gesundheitspolitischen Aufgeregtheiten!

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR), auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Straßburg als "European Court of Human Rights" beheimatet, bestätigt damit juristisch nur die in den Europäischen Staatengemeinschaft mehrheitlich öffentlich konsentierte und verankerte bzw. ärztlich begründete Haltung zur passiven Sterbehilfe: Entscheidende Hilfen am Lebensende können durch Unterlassen künstlich lebensverlängernder Maßnahmen begründet werden, wenn keinerlei Aussichten auf Verbesserung, Linderung oder gar Heilung bestehen bzw. der Sterbeprozess unaufhaltsam eingesetzt hat.

Nur Belgien (B), Niederlande (NL) und Schweiz (CH) erlauben innerhalb bestimmter Regularien die aktive Sterbehilfe im Sinne einer aktiven ärztlich assistierten Handlungsweise zum "Töten auf Verlangen" oder, euphemistisch umschrieben, den (ärztlich-) assistierten Suizid.

Da das nach deutschem § 216 Strafgesetzbuch (StGB) weiterhin strafbare Töten auf Verlangen, auch wenn es selten juristisch erfasst und verfolgt wird, weiterhin pönalisiert bleibt, gewinnt das Thema Selbsttötung, aktive/passive/organisierte/private Sterbehilfe, (ärztlich-)assistierter Suizid, Autonomieverlust, Patienten- u n d Arzt-Selbstbestimmungsrecht die Dimension einer problematischen Gratwanderung widerstreitender Familien-, Angehörigen- und Sozial-Interessen.

Bei der Bestätigung der Entscheidung französischer Gerichte zur passiven Sterbehilfe durch den Straßburger EGMR ging es um die Güterabwägung w i d e r s t r e i t e n d e r Familieninteressen. Da in Frankreich (F) das Leonetti-Gesetz von 2005 Ärzten selbst erlaubt, lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, wenn sich der Patient nicht mehr selbst mitteilen kann, haben die Landesgerichte Frankreichs hier zutreffend entschieden.

Nach ausführlicher und abwägender Prüfung sei k e i n Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – unter anderem dem Recht auf Leben und körperlich-seelisch-geistige Unversehrtheit – festzustellen gewesen. Insofern müsse der Wunsch der Eltern, die dagegen wollten, dass ihr Sohn weiter im Koma künstlich ernährt wird, zurückstehen.

Es liegt auch m. E. im Ermessensspielraum der unterschiedlichen europäischen Staaten, palliative Hilfen zum Lebensende wie z. B. ärztlich indizierte und überwachte palliative Sedierung nach Rücksprache mit nahen Angehörigen und nach bestmöglicher Ermittlung des Patientenwunsches durchzuführen bzw. lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden und auf erweiterte, künstliche Beatmung, Ernährung und Katecholamin-Gaben als potenziell lebenserhaltende Maßnahmen am Lebensende der Terminal- oder Palliativ-Patienten zu verzichten.

Für übertriebene Sensationsberichterstattung und gesundheitspolitische Selbstdarstellung versus Ärzte-, Ärztekammer-, Medien-, Wissenschafts- oder Juristen-Schelte besteht also kein Anlass. Selbst der Präsident der Deutschen Bundesärztekammer hat bis auf seinen völlig deplatzierten "Klempner-Vergleich" alles richtig gemacht.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Wolfgang P. Bayerl 05.06.201519:36 Uhr

Danke Herr Kollege Schuler für die Klarstellung.

Zwischen Beendigung eindeutig künstlicher Lebensverlängerung
und aktiver Lebensbeendigung ist doch ein ganz grundsätzlicher Unterschied.
Wobei das "Abstellen" von solchen medizinisch/pflegerischen Maßnahmen
nur in sehr vereinzelten seltenen Fällen eine schwierige Entscheidung ist.

Gruß

PD Dr. Ulrich Schuler 05.06.201514:37 Uhr

@Dr. Bayer : An dieser Stelle ist der Vorwurf an die BÄK und Herrn Montgomery unangemessen

Hier geht es allem Anschein nach um "Sterben lassen" (und eben nicht um Tötung auf Verlangen oder Assistierten Suizid). Dies ist nach deutschem Recht und auch den Vorstellungen der BÄK legal, wenn es dem Wunsch und Willen des Patienten entspricht. Herr Montgomery hätte nichts dagegen.
Wenn es nur ein "mutmaßlicher" Wille ist, kann die Entscheidungfindung und manchmal die Durchsetzung schwierig sein.

Die Ablehnung der BÄK bezieht sich auf juristisch völlig andere Sachverhalte. Das macht die Diskussion so mühsam, dass viele sich ein Urteil zutrauen, die schon elementare Unterscheidungen nicht nachvollziehen.



Dr. Karlheinz Bayer 05.06.201513:28 Uhr

hat dieses Urteil Allgemeingültigkeit?


Dieses Urteil sollte von Montgomery und der BÄK wahrgenommen werden.
Sterbehilfe ist kein Vertstoß gegen das Recht auf Leben!
Wie lange müssen deutsche Ärzte noch mit BÄK-Vorstellungen leben, die offenbar nicht mit EU-Recht und Deutschem Recht vereinbar sind?

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Blutdruck im Stehen

Sieben Fehlannahmen über orthostatische Hypotonie

Silvester-Feuerwerk

So hoch war die Feinstaub-Belastung an Neujahr

Subphänotypen analysiert

Prädiabetes: Bei drei von sechs Clustern steht die Uhr auf Zehn vor Zwölf

Lesetipps
Kalenderblatt mit 1. Januar 2025

© [M] Coloures-Pic / stock.adobe.com

Neuerungen im Überblick

Das alles ändert sich für Arztpraxen in 2025