Migranten und Flüchtlinge

Ärzte müssen Aufklärung dokumentieren

Immer öfter kommen Patienten mit einem Übersetzer in die Praxis. Das OLG Köln hat jetzt die Anforderungen an Übersetzer konkretisiert und Ärzte aufgefordert, das Beratungsgespräch zu dokumentieren.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Dolmetscher übersetzen immer häufiger zwischen Arzt und Patienten. Doch wie viele von ihnen sind auch fähig, ein medizinisches Sachgebiet kompetent abzudecken?

Dolmetscher übersetzen immer häufiger zwischen Arzt und Patienten. Doch wie viele von ihnen sind auch fähig, ein medizinisches Sachgebiet kompetent abzudecken?

© Klaus Rose

BONN. Das ärztliche Aufklärungsgespräch mit Patienten, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind, ist seit Jahren ein Problem des medizinischen Alltags. Die grundsätzlichen Anforderungen sind bekannt: Der Patient muss die Aufklärung verstehen, nur dann kann er wirksam in die Operation oder sonstige medizinische Maßnahmen einwilligen.

Ist es dem Patienten aufgrund eingeschränkter Sprachkenntnisse nicht möglich, dem Aufklärungsgespräch zu folgen, so muss ein Sprachmittler hinzugezogen werden. Dies kann ein qualifizierter Dolmetscher sein. Dessen Kosten sind allerdings rechtlich nicht vom Arzt oder Krankenhaus, sondern vom Patienten selbst zu tragen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Patient einen Bekannten oder Angehörigen als Übersetzer hinzuzieht. In dieser Konstellation entsteht für den Arzt das Problem, dass er regelmäßig aufgrund eigener fehlender Kenntnisse der Fremdsprache nicht beurteilen kann, ob seine Aufklärung auch vollständig, unverändert und zutreffend übersetzt wird.

Richter konkretisieren die Vorgaben

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 5 U 184/14) konkretisiert, in welcher Weise der Arzt überprüfen muss, ob die als Übersetzer hinzugezogene Person seine eigenen Ausführungen verstanden und zutreffend wiedergegeben hat. Laut OLG Köln muss sich der Arzt

zunächst einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen.

Er muss dann durch eigene Beobachtung feststellen, dass dem Patienten übersetzt wird.

Und er muss aus der Länge des Übersetzungsvorganges den Schluss ziehen können, dass eine vollständige Übersetzung vorliegt.

Zum Schluss muss sich der Arzt durch Rückfrage beim Patienten einen Eindruck verschaffen, ob dieser die Aufklärung auch verstanden hat. Hat der aufklärende Arzt Zweifel, ist er gehalten, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen, von dessen ausreichenden Sprachfähigkeiten er hinreichend sicher ausgehen kann.

Arzt soll sprachliche Kompetenz des Dolmetschers vorher prüfen

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Arzt die Beachtung dieser Anforderungen dokumentieren muss. Auf die späteren Aussagen der als Sprachmittler hinzugezogenen Person kann er sich nämlich nicht verlassen, da diese eher "im Lager" des Patienten stehen dürfte.

So war es auch in dem vom OLG entschiedenen Fall. Das Gericht hatte den sehr deutlichen Eindruck, dass der Sprachmittler bei der Zeugenvernehmung seine deutschen Sprachkenntnisse deutlich schlechter darstellte, als sie tatsächlich waren.

Der Arzt sollte also zunächst dokumentieren, dass er sich von den deutschen Sprachkenntnissen des Übersetzers einen Eindruck verschafft hat. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er den Übersetzer bittet, seine Beziehungen zum Patienten darzustellen und auch - so weit möglich mit medizinischen Begriffen - zum Beispiel eigene Erkrankungen oder solche in seinem persönlichen Umfeld zu beschreiben.

Dieses Vorgespräch sollte dann als stattgefunden dokumentiert werden.

Sodann muss der Arzt den Übersetzungsvorgang beobachten. Stark verkürzte Übersetzungen oder offensichtlich beschwichtigende Ausführungen des Übersetzers auf eine Rückfrage des Patienten könnten Indizien für eine nicht zutreffende Wiedergabe der Aufklärung sein.

Gezielte Fragen stellen

Das Fehlen solcher Indizien sollte dokumentiert werden. Sofern der Patient Rückfragen an den Übersetzer stellt, muss sich der Arzt diese wiederum selbst übersetzen lassen, da auch dies Erkenntnisse über die Übersetzungsqualität liefern kann. Zum Abschluss der Aufklärung sollte sich der Arzt durch gezielte Rückfragen, die wiederum übersetzt werden, vergewissern, dass der Patient die Ausführungen verstanden hat. Auch dies ist zu dokumentieren.

Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten ist zeitintensiv. Eine verstandene Aufklärung liegt aber im Interesse von Arzt und Patient. Das OLG Köln hat in ausgewogener Weise herausgearbeitet, wann der Arzt davon ausgehen darf, dass seine Aufklärung richtig übersetzt und damit verstanden wurde.

Bleiben Zweifel, sollte bei elektiven Maßnahmen ein Dolmetscher hinzugezogen werden. In vielen Städten stehen hierfür auch ehrenamtlich Tätige bereit.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizinrecht und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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Kommentare
Robert Künzel 23.06.201614:22 Uhr

Dem OLG Köln ist ausdrücklich zu danken !

....denn mit den genannten Anforderungen an die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz DURCH DEN ARZT (!) ist ab sofort klar:
Aufklärung/Beratung/Behandlung nur noch mit Hinzuziehung qualifizierter Dolmetscher. Alles andere ist juristischer Blindflug und nicht zu verantworten.
Kein Arzt kann sich rechtssicher einen Eindruck davon verschaffen, ob der Dolmetscher über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die genannten Kriterien sind schon als surreal zu bezeichnen: Aus der Länge des Übersetzungsvorganges soll also der Arzt konkrete Rückschlüsse auf die Qualität der Übersetzung ziehen. Da hat das Gericht aber schlicht übersehen, daß z.B. das auf den Salomon-Inseln verwendete Rotokas Alphabet mit 11 Buchstaben das kürzeste sein dürfte, das Khmer-Alphabet mit seinen 74 Buchstaben das längste. Einem Patienten von den Salomon Inseln wird der Sprachmittler also mit sehr überschaubaren Worten und nur in ganz groben Zügen ein deutsches Aufklärungsgespräch darlegen können. Auch wie ich erkennen kann, ob z.B. einem Patienten aus Kambodscha vom Dolmetscher "offensichtlich beschwichtigende" Formulierungen übermittelt werden kann mir wohl nur der Vorsitzende Richter erklären. Könnte ich solche Feinheiten erkennen, so wäre ich selbst der Sprache mächtig und bräuchte keinen Dolmetscher.
Sonderbar, daß gerade vor Gericht auf akkurate Übersetzungen äussersten Wert gelegt wird. Das Angebot, einen radebrechenden Angehörigen oder obskuren "Ehrenamtler" als Sprachmittler vor Gericht zuzulassen, würde vermutlich genau der gleiche Richter nur herzhaft lachend zurückweisen der in dem Urteil einem Arzt allen Ernstes aufgibt, durch Mimik, Gestik, Länge der gesprochenen Sätze und vermutlich Beiziehung einer geerdeten Kristallkugel die sprachlichen Qualitäten des Dolmetschers abzuwägen. Ohhh Justizia, schau weg. Schwarzkittel und Weisskittel waren eigentlich auf einem ganz guten Weg miteinander (zumindest mein Eindruck), einige Urteile in letzter Zeit lassen mir aber die Haare zu Berge stehen.

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