BVG-Urteil

Verfassungsgericht erleichtert die Zwangsbehandlung

Die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Zwangsbehandlung psychisch Kranker haben verfassungswidrige Lücken. Zu diesem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht - und fordert auf, nachzubessern.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Übergangsweise gelten bei allen Betreuten für eine Zwangsbehandlung dieselben Maßstäbe, wie sie für Untergebrachte bestimmt sind.

Übergangsweise gelten bei allen Betreuten für eine Zwangsbehandlung dieselben Maßstäbe, wie sie für Untergebrachte bestimmt sind.

© Christine Glade / istockphoto

KARLSRUHE. Hilflose und nicht einsichtsfähige Menschen können künftig einfacher einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, kann dies auch abseits einer geschlossenen Unterbringung - etwa in regulären Kliniken oder Pflegeheimen - zulässig und angezeigt sein.

Eine entsprechende staatliche Schutzpflicht ergebe sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Den Gesetzgeber forderte das Bundesverfassungsgericht auf, "die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen". Übergangsweise ordnete es an, dass bis dahin bei allen Betreuten für eine Zwangsbehandlung dieselben Maßstäbe gelten, wie sie für Untergebrachte bestimmt sind.

Patientin stand unter rechtlicher Betreuung

Die inzwischen verstorbene, zuletzt 63-jährige Patientin hatte eine schizoaffektive Psychose. Weil sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte, stand sie unter rechtlicher Betreuung. 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu massiver Muskelschwäche führte. Sie wurde zwangsweise in einer Klinik untergebracht und behandelt.

Dennoch nahm die Muskelschwäche weiter zu, sodass die Frau ihr Bett aus eigener Kraft nicht mehr verlassen konnte. Weil sie nun keinerlei "Weglauftendenz" mehr zeige, lehnten die Gerichte eine weitere Zwangsunterbringung ab. Eine medizinische Behandlung auch gegen den geäußerten Willen der Patienten ist gesetzlich allerdings nur für den Fall einer Zwangsunterbringung geregelt.

Frau wollte sich nicht behandeln lassen

Weitere Untersuchungen bestätigten ein Brustkarzinom. Dieses wollte die Frau nicht behandeln lassen. Ihre Betreuerin beantragte daher erneut die Unterbringung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen. Andernfalls drohten der Frau schwere gesundheitliche Schäden, große Schmerzen und letztlich der Tod. Die Notwendigkeit der Behandlung könne sie wegen ihrer psychischen Erkrankung aber nicht erkennen.

Amts- und Landgericht Stuttgart hatten hierfür die Zustimmung verweigert. Weil die Frau nicht mehr untergebracht sei, fehle auch eine Grundlage für die Zwangsbehandlung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt diese Gesetzesauslegung zwar für korrekt. Die sich daraus ergebende Situation sei aber verfassungswidrig. Der BGH legte den Fall daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (die "Ärzte Zeitung" berichtete).

Dies ist dem BGH nun gefolgt. Zwar stehe es grundsätzlich jedem Menschen zu, auch über die eigene Gesundheit "nach eigenem Gutdünken zu entscheiden". Dies müsse sich auch "nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten".

Eine staatliche Schutzpflicht greife aber bei Personen ein, die selbst zu ihrem Schutz nicht in der Lage sind. Bei solchen hilfsbedürftigen und nicht einsichtsfähigen Patienten müsse eine medizinische Behandlung auch gegen den geäußerten Willen möglich sein. Dieser Schutzpflicht würden die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend gerecht.

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