Op-Abbruch
Ärzte müssen neu aufklären
KÖLN. Wenn Ärzte bei der Nieren-Op eines Kindes feststellen, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht möglich ist, müssen sie die Eltern erneut aufklären und für das weitere Vorgehen die Einwilligung einholen.
Verschweigen die Ärzte dabei, dass eine spätere nierenerhaltende Op möglich ist, ist die Einwilligung in die Entfernung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm in einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 3 U 122/15).
Ein 2004 geborener Junge litt an multiplen Nierengewebsdefekten und einem erweiterten Nierenbeckenkelchsystem, die linke Niere hatte nur noch 22 Prozent ihrer Funktion. Im Januar 2013 sollte eine neue Verbindung zwischen dem Nierenbecken und dem Harnleiter geschaffen werden. Intraoperativ stellte sich heraus, dass die Rekonstruktion nicht möglich war.
Der Eingriff wurde unterbrochen, eine behandelte Ärztin informierte die Eltern und empfahl die sofortige Entfernung der linken Niere, was dann erfolgte. Der Junge verklagte die Klinik und die Ärztin wegen mangelhafter Aufklärung der Eltern.
Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro zu. Die Eltern waren nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, weil die Ärztin die Nierenentfernung als alternativlos dargestellt hatte, so das OLG. Sie hätten laut Sachverständigem darüber informiert werden müssen, dass für eine Übergangszeit auch der Abbruch der Op mit einer äußeren Harnableitung möglich gewesen wäre.
"In der Übergangszeit hätte dann eine ärztliche Aufklärung, Beratung und eine Entscheidung der Eltern in Bezug auf mögliche andere, aber riskante und schwierigere Wege der Nierenerhaltung erfolgen können", so das OLG.
Die Richter berücksichtigten, dass die Eltern sich vor der ursprünglich geplanten Op gegen die Nierenentfernung entschieden hatten.Von einer hypothetischen Einwilligung könne daher nicht die Rede sein.(iss)