Elterngeld
BSG stärkt Rechte nach Fehlgeburt
KASSEL.Eine Fehlgeburt soll ein späteres Elterngeld nicht mindern, so das Bundessozialgericht (Az.: B 10 EG 9/15 R). Die Klägerin hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt, wurde depressiv und konnte nicht arbeiten. Neun Monate später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Laut Gesetz wird Elterngeld am Einkommen der zwölf Monate vor der Geburt bemessen. Durch die Erkrankung verringerte sich der Anspruch der Klägerin. Hier könne die Frau aber verlangen, dass ein anderer Bemessungszeitraum angesetzt werde, heißt es. Eine Schwangerschaft gehe mit besonderen gesundheitlichen Risiken einher. Wer eine Fehlgeburt erlitten habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden. (mwo/dpa)