Kinder Impfen
Bei Elternstreit sagt die STIKO, wer Recht hat
Sind sich beide Eltern nicht einig, ob ihr Kind geimpft werden soll, zählen im Zweifel die Impf-Empfehlungen der STIKO.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Familiengerichte dürfen bei Streit über notwendige Impfungen des Kindes demjenigen Elternteil das alleinige Sorgerecht zusprechen, der seine Impfwünsche an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausrichtet. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Diese Empfehlungen seien als medizinischer Standard anerkannt und würden daher dem Kindeswohl am besten gerecht.
Im Streitfall leben die Eltern getrennt, sind aber beide sorgeberechtigt. Die Tochter lebt überwiegend bei der Mutter. Laut Gesetz kann diese daher "in Angelegenheiten des täglichen Lebens" alleine entscheiden. Über Fragen "von erheblicher Bedeutung" ist dagegen von beiden Elternteilen gemeinsam zu befinden.
Hier will der Vater das Kind entsprechend den STIKO-Empfehlungen impfen lassen. Die Mutter lehnt dies wegen des Risikos von Impfschäden ab. Auf Antrag des Vaters haben Amts- und Oberlandesgericht ihm das alleinige Sorgerecht bezüglich der empfohlenen Impfungen übertragen. Dies hat der BGH nun bestätigt. Er betonte zunächst, dass es sich hier um eine für das Kind besonders wichtige Entscheidung handele. Eigentlich seien daher beide Eltern zuständig, im Streitfall gehe aber das Kindeswohl vor. Dem würden die STIKO-Empfehlungen am besten gerecht. Daher hätten die Vorinstanzen den Vater zu Recht für besser geeignet gehalten, über die Impfungen zu entscheiden.2000 hatte der BGH bereits entschieden, dass Ärzte in der Regel davon ausgehen dürfen, dass beide Eltern mit einer empfohlenen Impfung einverstanden sind, auch wenn nur ein Elternteil hierfür mit dem Kind in die Praxis kommt.(mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 157/16