Hilfsmittelversorgung

Drücken sich die Kassen um die Qualität?

Ausschreibungen auf den letzten Drücker, einseitige Konditionen-Vorgabe ("Open-House") und wachsweiche Empfehlungen zur Vertragskontrolle: Wird das neue Qualitäts-Primat in der Hilfsmittelversorgung von den Kassen unterlaufen?

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Die Stoma-Versorgung ist für Hilfsmittellieferanten besonders anspruchsvoll. Preisgetriebene Einkaufsbeziehungen ohne ausreichende Qualitätsvorgaben gehen zu Lasten der Patienten.

Die Stoma-Versorgung ist für Hilfsmittellieferanten besonders anspruchsvoll. Preisgetriebene Einkaufsbeziehungen ohne ausreichende Qualitätsvorgaben gehen zu Lasten der Patienten.

© BVMed

BERLIN. Bei Ausschreibungen zum Hilfsmitteleinkauf darf der Preis nicht mehr "das alleinige Zuschlagskriterium sein". So wurde es mit dem HHVG (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) wortwörtlich ins Sozialgesetzbuch V geschrieben.

Die Formulierung bringt die Forderung des Gesetzgebers auf den Punkt, qualitativen Versorgungskriterien mehr Gewicht zu geben, nachdem sich zuletzt im Petitionsausschuss des Bundestages ebenso wie in Online-Foren die Klagen über teils skandalöse Zustände in der Belieferung der Patienten mit Hilfsmitteln gehäuft hatten.

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des HHVG ist es zwar noch zu früh, die Wirklichkeit an der Norm zu messen. Doch aus Sicht des BVMed (Bundesverband Medizintechnologie) mehren sich die Anzeichen, dass die Kassen im alltäglichen Ausschreibungsgeschäft das neue Qualitäts-Primat systematisch unterlaufen könnten.

Zum einen ärgert man sich darüber, "dass einige Krankenkassen vor Inkrafttreten des Gesetzes noch die Gelegenheit genutzt haben, dienstleistungsintensive Versorgungen wie Stoma und ableitende Inkontinenz auszuschreiben", heißt es in einer BVMed-Stellungnahme, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt.

Mit dem HHVG wurden dagegen Ausschreibungen für individuell gefertigte Hilfsmittel oder für Produkte mit hohem Dienstleistungsanteil – beispielsweise Beratung, Funktionskontrolle oder individueller Anpassungsbedarf wie in der Stoma-Versorgung– als unzweckmäßig deklariert.

BVA gibt Schützenhilfe

Noch mehr Widerstand provoziert beim BVMed allerdings die von einigen Kassen seit geraumer Zeit geübte Praxis, mit Verträgen nach dem Open-House-Modell der Anbieterseite einseitig die Konditionen zu diktieren. Zur Erklärung: Bei Open-House geben Einkäufer vor, zu welchen Bedingungen (Preis, Qualität etc.) sie eine Ware beziehen wollen. Jeder, der diese Vorgaben akzeptiert, ist dann als Lieferant zugelassen.

Solche Verträge seien im einschlägigen Paragraf 127 SGB V, der die Vertragsoptionen zum Hilfsmitteleinkauf definiert, gar nicht vorgesehen, argumentiert der BVMed. Und deshalb auch nicht mit Qualitätspostulaten belegt.

Vielmehr erlaube das Gesetz nur Ausschreibungen, bilaterale Vertragsverhandlungen mit Verbänden der Leistungserbringer sowie unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auch Einzelverträge mit Leistungerbringern.

Schützenhilfe erhält diese Rechtsauffassung vom Bundesversicherungsamt, das kürzlich in einem Rundschreiben an die bundesunmittelbaren Kassen unmissverständlich klarstellte: "Entscheidet sich eine Krankenkasse im Rahmen ihres Ermessens gegen eine Ausschreibung und für einen Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 2 SGB V (bilaterale Verhandlungsverträge - red.), so hat sie zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das so genannte Open-House- oder Zulassungsverfahren ist nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes im Bereich der Hilfsmittelversorgung nicht anwendbar."

Die am Open-House-Verfahren besonders interessierten Kassen berufen sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das hatte im Dezember vorigen Jahres in anderer Sache eine grundsätzliche Bemerkung zu Paragraf 127 SGB V fallen lassen, wonach diese Vorschrift insofern gegen Vergaberecht verstoße, als danach "die gesetzlichen Krankenkassen die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens von Ermessenserwägungen abhängig machen dürfen".

Ob sich – wie es einige Kostenträger tun – aus diesem Diktum schlussfolgern lässt, im Hilfsmitteleinkauf seien nur noch Ausschreibungen und Open-House-Verfahren, aber keine Verhandlungsverträge mehr zulässig, ist endgültig nicht entschieden.

Ein erster Richterspruch dürfte jedenfalls nicht mehr lange auf sich warten lassen, nachdem die Hamburger Verbundgruppe Rehavital, eine Allianz von 120 Sanitätsfachgeschäften, Anfang Juni Klage gegen das Open-House-Verfahren der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) eingereicht hat.

Stamm-Fiebich moderiert

Wie aus Branchenkreisen verlautet, favorisiert die KKH das Open-House-Verfahren besonders konsequent. Auch der Vertragsdienstleister der Betriebskrankenkassen, Spektrum K, soll sich im Hilfsmitteleinkauf gerne der einseitigen Konditionenvorgabe bedienen.

Etliche andere Krankenkassen, heißt es, spielten ebenfalls mit dem Gedanken, solche Beitrittsverträge aufzusetzen, hielten sich jedoch der ungeklärten Rechtslage wegen noch zurück.

Unterdessen ist der Streit um den rechtskonformen Hilfsmitteleinkauf auch im politischen Berlin angekommen. Die Bundestagsabgeordnete Martina Stamm-Fiebich (SPD) hat für Dienstag zu einem Fachgespräch in Sachen Open-House eingeladen.

Die Gesundheitsexpertin war Berichterstatterin für das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz und will nun "alle Beteiligten ‚auf neutralem Boden‘ ins Gespräch bringen", um "gemeinsam nach einer Lösung zu suchen". Eingeladen sind Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums, der KKH, der Herstellerverbände Spectaris und BVMed, sowie des Gesundheitshandwerks.

"Dürftiges Vertragscontrolling"

Bereits über Nachbesserungen am HHVG zu reden, hält Stamm-Fiebich "für voreilig". Sie sei aber "offen für Hinweise und Verbesserungsvorschläge".

An denen kein Mangel herrscht. Denn auch in den kürzlich veröffentlichten "Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbands zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung" (Link: http://bit.ly/2vxef82) sieht BVMed-Sprecher Manfred Beeres keine große Hilfe.

Ein "transparentes und bundeseinheitliches Vertragscontrolling", so Beeres, lasse sich nur mittels Rechtsverordnung gewährleisten. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes seien viel zu unkonkret. Vorgaben, wie häufig Prüfungen stattzufinden hätten, fehlten völlig und die Indikatoren-Auswahl für Qualitätsmängel, denen nachzugehen sei, lasse "zu viel Spielraum".

Konsequenz: Die Kassen könnten Qualitätskontrollen nach eigenem Gutdünken gestalten. "Auf der Grundlage eines nur dürftigen Vertragscontrollings", moniert Beeres, werde es "nicht gelingen, Versorgungsdefizite aufzudecken und Qualität zu sichern".

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