Arzthaftung
WLAN-Gesetz dient Praxen als Schutzschild
Das geänderte Telemediengesetz soll Praxen als WLAN-Anbieter vor Abmahnungen schützen und stärkt ihre Position.
Veröffentlicht:BERLIN. Erleichterung für Arztpraxen, Kliniken und andere Betreiber von Webzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN): Der Bundesrat hat am Freitag das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes gebilligt, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie federführend für die Bundesregierung erarbeitet wurde.
"Für WLAN-Betreiber bedeutet das neue Gesetz, dass sie mit einem offenen Angebot kein Risiko eingehen. Wir liefern, was wir im Koalitionsvertrag versprochen haben und leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einer modernen digitalen Infrastruktur in Deutschland", kommentierte Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries.
Das seit Samstag geltende Gesetz schafft nach Ministeriumsangaben Rechtssicherheit für jeden WLAN-Betreiber, der seinen Kunden über einen Hotspot Zugang zum Internet anbieten möchte. Er setze sich auch bei einem offenen WLAN nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Dabei müsse er sein WLAN weder verschlüsseln – wozu Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen aber in jedem Fall geraten wird – noch eine Vorschaltseite einrichten. Auch muss die Identität der Nutzer nicht überprüft werden.
Geistiges Eigentum bleibe dabei weiterhin geschützt. Ein Rechteinhaber könne zum Beispiel verlangen, dass ein WLAN-Betreiber einzelne konkret benannte Internetseiten sperrt, wenn ein Nutzer über diese Seite bereits urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat und diese Rechtsverletzung nur über eine Sperrung abgestellt werden kann. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber dafür jedoch nicht in Rechnung gestellt werden, heißt es.
Ob nun mehr Arztpraxen – wie es Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe indirekt gefordert hat – WLAN anbieten, wird sich zeigen. (maw)