Arztbewertungen

jameda muss Arztprofil löschen – Das ist die Urteilsbegründung

Urteil des Bundesgerichtshofs zum Arzt-Bewertungsportal jameda: Am Dienstag entschieden die Karsruher Richter zugunsten einer klagenden Ärztin. Ihr Profil muss gelöscht werden – die Richter schränken ihr Urteil allerdings ein.

Veröffentlicht:
Auf Bewertungsportalen wie Jameda bewerten Patienten Ärzte. Der BGH urteilte jetzt darüber, ob eine Ärztin die Löschung ihres jameda-Profils verlangen kann.

Auf Bewertungsportalen wie Jameda bewerten Patienten Ärzte. Der BGH urteilte jetzt darüber, ob eine Ärztin die Löschung ihres jameda-Profils verlangen kann.

© fotogestoeber / Fotolia

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine klagende Ärztin darf in einem Fall die Löschung ihres Profils erzwingen. Die Hautärztin aus Köln hatte verlangt, dass das Bewertungsportal ihr Profil kompett löscht, was dieses verweigerte.

Der Bundesgerichtshof störte sich in der Urteilsbegründung insbesondere an der Unterscheidung zwischen zahlenden und nicht-zahlenden Arztpraxen auf jameda. Auf dem Profil dieser Premiumkunden sahen User bisher keine Liste mit Konkurrenz-Praxen in der näheren Umgebung – im Gegensatz zu den nicht-zahlenden Praxen, in deren Profilen diese Anzeige ausgespielt wurde.

Während bei nicht-zahlenden Kunden lediglich Basisdaten und Patientenbewertungen angezeigt werden, erhalte der Internetnutzer auf den Profilen zahlender Praxen weiterhin mehr Informationen.

jameda kein "neutraler" Mittler?

Insbesondere durch die unterschiedliche Listenausspielung sei jameda nicht mehr ein rein "neutraler" Informationsmittler und könne sich nicht voll auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit stützen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK). Das Recht der klagenden Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiege deshalb in diesem Fall (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG).

Der BGH verwies gleichzeitig darauf, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit Bewertung der Ärzte durch Bewertungsportale zulässig sei (VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242)). Jameda bezog sich in einer Reaktion auf das Urteil auch mit Wohlwollen auf diese Tatsache.

Gleichzeitig sagte das Bewertungsportal, dass Ärzte "sich nach wie vor nicht aus jameda löschen lassen“ können, so jameda-Geschäftsführer Dr. Florian Weiß in einer Mitteilung. Aufgrund des Urteils habe man aber die vom BGH monierten Anzeigen auf allen Profilen entfernt. (ajo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Erhöhtes Thromboserisiko

Fallbericht: Lungenembolie bei einem Hobby-Bergsteiger

Lesetipps
Ein Mettbrötchen

© juefraphoto / stock.adobe.com

Tödlicher Einzeller im Hirn

Fallbericht: Amöbenenzephalitis nach Verzehr von rohem Fleisch?

Ärztin misst bei einer Patientin den Blutdruck

© goodluz / stock.adobe.com

Unter 120 mmHg

Striktere Blutdruckkontrolle bei Diabetes wohl doch sinnvoll