Diarrhö
Reiserücktritt auch ohne Attest möglich
Anhaltender Durchfall kann ein Grund für einen Reiserücktritt sein.
Veröffentlicht:CELLE. Eine Reiserücktrittsversicherung darf Versicherten, die an unerwartet schwerem Durchfall leiden, Leistungen nicht mit dem Argument verweigern, dass doch im Flugzeug oder am Urlaubsort eine Toilette vorhanden ist. So urteilte jetzt das Oberlandesgericht Celle (Az.: 8 U 165/18). Entscheidend sei vielmehr, ob der Reiseantritt trotz des Durchfalls zumutbar ist. Eine ärztliche Diagnose sei nicht generell erforderlich.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Reise nach China gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Als die Ehefrau kurz vor Reiseantritt plötzlich an schwerem Durchfall erkrankte, blieb das Ehepaar zu Hause. Die Reiserücktrittsversicherung wollte jedoch keine Leistungen gewähren. Sie verwies ebenso wie erstinstanzlich das Landgericht darauf, dass ja im Flugzeug und am Urlaubsort Toiletten vorhanden seien. Zudem sei die Ehefrau nicht zum Arzt gegangen. Eine ärztliche Diagnose fehle.
Das OLG befand dagegen, dass die Versicherung zahlen muss. Zwar liege kein ärztliches Attest vor, die Ehefrau habe vor Gericht aber glaubhaft geschildert, dass sie ihre Reise wegen der Durchfallerkrankung nicht antreten konnte. Die Versicherung könne auch nicht darauf verweisen, dass im Flugzeug oder am Urlaubsort Toiletten vorhanden seien.
Maßgeblich sei vielmehr, ob der Reiseantritt unzumutbar ist. Dies sei – wie hier – der Fall, „wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung“ vorgelegen habe, „die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestand und den Betroffenen überfallartig zwang, vier- bis fünfmal am Tag“ die Toilette aufzusuchen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass bereits bei der Fahrt zum Flughafen, während des Eincheckens oder beim Start nicht jederzeit eine Toilette benutzt werden kann oder diese besetzt ist. Es müsse bei einer schweren Durchfallerkrankung aber „die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein“, forderte das OLG. Bei einem längeren Flug sei dies regelmäßig nicht der Fall. (fl/mwo)