Haftpflicht
Makler müssen bedarfsgerecht vermitteln
KARLSRUHE. Versicherungsmakler müssen bei ihren Kunden erfragen, wie weit deren Tätigkeitsspektrum reicht, um eine darauf hin zugeschnittene Betriebshaftpflichtversicherung vermitteln zu können. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Das Urteil dürfte auch für Ärzte sowohl beruflich wie privat interessant sein. Hat ein Makler es pflichtwidrig unterlassen, ein erkennbares Risiko abzudecken, ist er dem Kunden gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.
Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständiger Ofenbaumeister geklagt. Er verlegt nicht nur Ofenfliesen, sondern nimmt auch eigenständige Aufträge für Fliesenlegearbeiten an. Der Makler hatte allerdings eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, die Schäden aus Fliesenlegearbeiten nicht umfasst.
Wissentlich unzureichend
2009 hatte der Handwerker den Keller einer Dialysepraxis teilweise verfliest. Dabei war ein sogenannter Pumpensumpf abzudichten. Das ist ein Auffangbehälter, in den hier ständig Abwasser eingelaufen ist, das dann wiederum von einer Pumpe abgesaugt wurde.
Weil sich die von dem Handwerker angebrachte Abdichtung gelöst hatte, trat ständig Feuchtigkeit aus dem Pumpensumpf aus. Dadurch entstanden Schäden unter dem Boden-Estrich, an Wänden und im Fahrstuhlschacht. Dies wurde vier Monate nach Abschluss der Arbeiten entdeckt.
Der Handwerker meldete dies seiner Versicherung, bekam von dort aber die Antwort, der Schaden sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Daraufhin verlangte der Handwerker Schadenersatz vom Versicherungsmakler. Der habe ihm wissentlich eine unzureichende Betriebshaftpflichtversicherung verkauft.
Makler muss Betriebsumfang erfragen
Auch der BGH hielt dem Makler nun eine "schuldhafte Pflichtverletzung" vor. Ein Makler, der nur ein Versicherungsunternehmen vertritt, sei als dessen "treuhänderischer Sachverwalter" zu sehen. Dies sei mit "umfassenden Pflichten" verbunden, insbesondere mit der Pflicht, einen "passenden Versicherungsschutz zu besorgen".
Im Streitfall hatte der Ofenbaumeister behauptet, er habe den Makler darauf hingewiesen, dass er auch vom Ofenbau unabhängige Fliesenlegearbeiten übernimmt. Nach dem Karlsruher Urteil hätte aber der Makler ohnehin nach den konkreten Tätigkeiten des Handwerkers fragen müssen, um einen passenden Versicherungsschutz zu vermitteln. (mwo)
Az.: IV ZR 422/12