Arbeitsrecht

Befristeter Arbeitsvertrag nur bei ernsthafter Absicht zur Weiterbildung

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung einer Ärztin in Weiterbildung für unwirksam, weil keine Weiterbildung stattfand.

Veröffentlicht:

ERFURT. Krankenhäuser müssen Ärzten in Weiterbildung auch tatsächlich eine angemessene Weiterbildung anbieten. Andernfalls ist eine Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam, so dass der Arzt Anspruch auf eine feste Stelle hat, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Die Befristung der Arbeitsverträge von Ärzten in Weiterbildung ist nach einem entsprechenden Sondergesetz ausdrücklich zulässig. Danach gilt die Weiterbildung als "sachlicher Grund", der eine Befristung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung prägt. Die Klägerin ist Fachärztin für innere Medizin. Mit einer Weiterbildung wollte sie den Schwerpunkt Gastroenterologie erreichen. Ihr Arbeitsvertrag bei einer Klinik begann Anfang Juli 2012 und war auf zwei Jahre bis Ende Juni 2014 befristet.

Mit ihrer Klage machte die Ärztin geltend, die Befristung sei unwirksam. Sie habe keine strukturierte Weiterbildung erhalten. Sie sei derart in die tägliche Stationsarbeit eingebunden gewesen, dass sie die erforderlichen Weiterbildungsinhalte nicht habe erwerben können. Auch in ihren Arbeitsvertrag sei ein Weiterbildungsplan nicht aufgenommen worden.

In der Vorinstanz forderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eine konkrete Weiterbildungsplanung des Arbeitgebers, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Diese habe hier gefehlt, die Befristung sei daher unwirksam.

Dem folgte das BAG im Ergebnis, die Anforderungen hängten die Erfurter Richter aber etwas tiefer. Danach muss das Krankenhaus zumindest die ernsthafte Absicht der Weiterbildung haben. Die Befristung sei nur wirksam, wenn zu Beginn "die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde".

Hierfür müsse der Arbeitgeber "jedenfalls grob umrissen" darlegen können, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Im konkreten Fall sei das Krankenhaus diese Erläuterungen schuldig geblieben, rügte das BAG. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist nach dem Erfurter Urteil aber ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. (mwo)

Bundesarbeitsgericht Az.: 7 AZR 597/15

Ihr Newsletter zum Thema
Kommentare
Helmut Müller 16.06.201710:30 Uhr

Halt wie immer

Auch wenn das BAG meint, "ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan" sei nicht erforderlich: Es ist halt wie immer bei Verträgen: Was nicht schriftlich festgelegt wurde, ist im nachhinein (vom Arbeitgnehmer) nur schwer zu beweisen. Und die in Weiterbildung befindlichen Ärzte/innen täten gut daran, zu Beginn ihrer Weiterbildung einen solchen Vertragszusatz möglichst schriftlich einzufordern, um später die Versäumnisse des AG beweisen zu können. Insgesamt eine erfreuliche Entwicklung für die jungen Kollegen/innen, sie müssen nur so mutig sein, diese auch anzuwenden.

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

New Work-Modelle

Homeoffice für Ärzte – so klappt das!

Lesetipps
Eine Frau sitzt im Bett und hält die Hände vor das Gesicht.

© beeboys / stock.adone.com

Daten aus Deutschland

Post-COVID: Nach zwei Jahren meist noch persistierende Symptome

Junge sitzt mit angewinkeltem Fuß auf dem Boden und hat Spielzeug in der Hand.

© Minkov M et al. (creative commons 4.0)

Kasuistik

Was ist der „Lego-Spieler-Fuß“?