Verhaltensauffälligkeit
Fürsorge darf Eltern entzogen werden
Das OLG Hamm stärkt das Jugendamt. Dies darf Rabeneltern Rechte zum Wohle des verhaltensauffälligen Kindes entziehen.
Veröffentlicht:KÖLN. Wenn Eltern sich weigern, eine verhaltensauffällige Jugendliche ordnungsgemäß begutachten zu lassen, dürfen ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden.
Eine 15-Jährige (N) hatte häufig in der Schule gefehlt, die Eltern hatten weder auf Schreiben der Schule noch auf Einladungen zur Schulunfähigkeitsuntersuchung reagiert.
Während eines stationären Aufenthaltes in einer Kinder- und Jugendklinik wurden bei dem Mädchen ein behandlungsbedürftiges Selbstbild und gestörte persönliche Verarbeitungsmechanismen diagnostiziert. Entgegen der ärztlichen Empfehlung holte die Mutter ihr Kind nach zwei Monaten aus der Klinik. Das Jugendamt versuchte vergeblich, Kontakt zu der Familie aufzunehmen.
Daraufhin ordnete das Familiengericht den vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge an und übertrug sie auf das Jugendamt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern wies das OLG zurück. Die Richter gingen von einer Gefährdung des Kindeswohls aus. Sie sahen "gewichtige Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen" und innerfamiliäre Konflikte.
"Trotz in der Vergangenheit installierter Hilfen konnten die psychischen Beeinträchtigungen der Jugendlichen nicht, die schulischen Probleme nur unzureichend behoben werden", heißt es in dem Urteil.
Die Eltern hätten sich nur wenig kooperativ und einsichtig gezeigt. "Ihr Unwille zur Annahme von Hilfen, der letztlich auf mangelnder Einsicht in die besorgniserregende Situation Ns beruht, zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte Verfahren."
Angesichts des Verhaltens der Eltern habe das Jugendamt die Möglichkeit bekommen müssen, die Vorstellung des Mädchens beim Sachverständigen anzuordnen und alle Maßnahmen für eine geordnete Begutachtung zu gewährleisten. (iss)
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 8 UF 17/13