Der GOÄ-Faktor 3,5 ist keine Obergrenze
KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat den Abschluß von Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte erleichtert. Reicht wegen eines besonderen Aufwands einer ärztlichen Leistung der vorgegebene Gebührenrahmen (GOÄ oder GOZ) nicht aus, ist im Einzelfall ein Abweichen von der Gebühreordnung erlaubt. Mit diesem Beschluß hat das Verfassungsgericht erstmals klargestellt, daß Ärzten nicht unangemessen niedrige Honorare oder von ihnen abgelehnte Leistungsstandards zuzumuten sind.