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Arbeitsgericht Koblenz

Keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schönheits-OP

Eine Schönheitsoperation ist medizinisch nicht nötig. Wer deswegen krank wird, hat nach Auffassung des Koblenzer Arbeitsgerichts seine Arbeitsunfähigkeit „schuldhaft selbst herbeigeführt“.

Veröffentlicht:

Koblenz. Läuft eine Schönheits-OP aus dem Ruder und ist die Patientin deshalb arbeitsunfähig, kann sie von ihrem Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung beanspruchen. Das gilt auch bei Komplikationen, die erst verzögert auftreten, wie das Arbeitsgericht Koblenz in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Die Klägerin im Streitfall hatte stark abgenommen. Als Folge hingen ihre Brüste nach eigener Beschreibung wie „zwei Hautlappen“ herunter. Dies habe sie psychisch stark belastet. 2013 ließ sie sich daher Implantate einsetzen. Doch nach mehr als zehn Jahren traten schmerzhafte Komplikationen auf. Wegen einer Kapselfibrose musste die Frau nochmals operiert werden und war 2024 fünfeinhalb Wochen arbeitsunfähig krank.

Der Arbeitgeber lehnte eine Entgeltfortzahlung ab. Zu Recht, wie nun das Arbeitsgericht Koblenz entschied. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt. Die Risiken einer medizinisch nicht indizierten Schönheits-OP müsse der Arbeitgeber nicht tragen. Das gelte auch in Fällen wie hier, wenn erst Jahre nach der Erstoperation ein weiterer Eingriff nötig wird.

Das Risiko einer Kapselfibrose liege immerhin zwischen zwei und zehn Prozent. Von dem Aufklärungsgespräch vor dem Ersteingriff habe es der Klägerin daher bekannt sein müssen, argumentierten die Koblenzer Richter. (fl/mwo)

Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 7 Ca 3490/24

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