Änderungen beschlossen
Musterberufsordnung: Ärztetag verknüpft Fernbehandlung mit Tätigkeit in eigener Praxis
Gerichtsentscheidungen, neue Gesetze und technische Neuerungen machen Änderungen der Berufsordnung immer wieder notwendig. Der 130. Deutsche Ärztetag hat nun einige kleine, aber feine Änderungen der MBO beschlossen, unter anderem zur Fernbehandlung und zur kostenlosen Erstkopie der Patientenakte für Patienten.
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Rückenansicht einer Ärztin mit Tablet bei einer Videosprechstunde: Voraussetzung für derartige Angebote ist nach Klarstellung in der neuen Musterberufsordnung, eine ärztliche Tätigkeit in einer Praxis. (Symbolbild)
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Hannover. Ärztinnen und Ärzte können in den kommenden Monaten bis Jahren mit einigen nicht ganz unwichtigen Änderungen in ihren Berufsordnungen rechnen.
Der 130. Deutsche Ärztetag in Hannover hat am Mittwochnachmittag den Vorschlägen aus dem Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) mit großer Mehrheit zugestimmt, unter anderem zur Verknüpfung von Angeboten der Fernbehandlung mit einer eigenen Niederlassung, zur Stärkung der ärztlichen Unabhängigkeit in abhängiger Beschäftigung und zur kostenlosen Erstkopie der Patientenakte für Patienten.
In einem zweistufigen Konvergenzverfahren zwischen BÄK-Vorstand und Landesärztekammern seien Punkte konsentiert worden, bei denen eine Weiterentwicklung der Musterberufsordnung (MBO) erforderlich war – sei es aufgrund des gesellschaftlichen Wandels, aufgrund gesetzlicher Änderungen oder aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen.
Auf Seiten des BÄK-Vorstands wurde das Verfahren von Dr. Wolfgang Miller, dem Präsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg und von Sanitätsrat Dr. Josef Mischo, dem ehemaligen Präsidenten der Landesärztekammer des Saarlandes, begleitet.
Mehrere Veränderungen
Miller erinnerte in seinem Statement daran, wie sehr der gesellschaftliche Wandel und technische Veränderungen Einfluss auf die Berufsordnung genommen hätten: „Es ist noch keine zehn Jahre her, da war die ausschließliche Fernbehandlung noch völlig undenkbar“, heute sei sie weit verbreitet und brauche eine neue Regulierung. Auch der Trend zur Anstellung von Ärztinnen und Ärzten bringe Notwendigkeiten der Veränderung mit sich.
Im Wesentlichen beschlossen die Delegierten Veränderungen in der Berufsordnung zu mehreren Punkten:
- Kostenlose Erstkopie der Akte der Praxis für Patienten
- Anzeigepflicht bei der Ethikberatung im Fall multizentrischer Studien
- Verknüpfung des Angebotes von Fernbehandlung mit der Niederlassung in einer Praxis
- Reduktion von Einflussnahmen auf die ärztliche Tätigkeit durch reine Kapitalinteressen Dritter
- Veränderungen bei der Anwesenheit von Vertrauenspersonen aufgrund gewandelter gesellschaftlicher Entwicklungen
Kostenlose Erstkopie
Bisher hieß es in der Musterberufsordnung (Paragraf 10), dass eine Kopie der Behandlungsunterlagen „gegen Erstattung der Kosten“ herauszugeben seien. Das entsprach zuletzt nicht mehr der Rechtslage, nachdem der Europäische Gerichtshof 2023 geurteilt hatte, dass Patienten Anspruch auf eine kostenfreie Erstkopie der Patientenakte haben.
Eine Gesetzesänderung brachte in der Folge Patienten auch zivilrechtlich diesen Anspruch auf kostenfreie Erstkopie. Damit war klar, dass die Berufsordnung in diesem Punkt beendet werden musste.
Nach dem Beschluss des Deutschen Ärztetages heißt es nun in der MBO „Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen herauszugeben. Die erste Kopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“
In der Begründung heißt es ergänzend: „Hat sich der Inhalt der Patientenakte seit der ersten Beauskunftung signifikant verändert, besteht erneut ein Anspruch auf eine Erstkopie.“
In der Debatte zu diesem Punkt bemerkte Dr. Wolfgang Miller, dass die ePA „ausdrücklich nicht die Behandlungsakte“ sei. Die Unterlagen könnten auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Allerdings sei es für das PVS nicht ohne Risiko, einfach einen Speicher-Stick des Patienten in den Praxisrechner zu stecken. Weniger Risiko bringe es mit sich, wenn ein eigener Speicher-Stick dem Patienten dafür zur Verfügung gestellt werde, empfahl Miller.
Allgemeine Personalkosten dafür, die Unterlagen bereitzustellen, oder auch die Zeit, die ein Arzt oder eine Ärztin für die Vorbereitung benötige, könnten nicht berechnet werden.
Kritik dazu kam vom Delegierten Dr. Detlev Steiniger: „Wieso kann der EuGH über meine Lebenszeit entscheiden? Ich muss doch die Unterlagen durchsehen, ob es Aufzeichnungen gibt, die mir im Nachhinein schaden können.“ Das dauere bei einer Lebenszeit-Akte im Zweifel viele Stunden. Er appellierte an das BÄK-Präsidium, sich für eine Änderung der Rechtslage einzusetzen.
Anzeigepflicht bei Ethikberatung
Eine Erleichterung für multizentrische Studien soll die neue Formulierung zur Ethikberatung in Paragraf 15 der MBO (neuer Absatz 2) bringen. Es geht um Forschungsvorhaben, bei denen „in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen“.
Ist eine solche Beratung durch eine Ethikkommission einer anderen Ärztekammer bereits erfolgt, „zeigen Ärztinnen und Ärzte ihre Beteiligung an dem Forschungsvorhaben unter Nachweis der erfolgten Beratung bei der für sie (...) zuständigen Ethikkommission an“.
Also Anzeigepflicht statt nochmaliger Beratung. In Zukunft soll die Beratung durch die Ethikkommission stattfinden, die für die ärztliche Studienleitung des Forschungsvorhabens zuständig ist.
Niederlassung und Fernbehandlung
Die Änderung in Paragraf 17, Absatz 1 der MBO erweitert die Voraussetzung für die Ausübung ärztlicher Tätigkeit – die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) – auch auf „telemedizinische Leistungen“. Damit werde nicht das Berufsrecht verschärft, sondern es sei nur eine Klarstellung, sagten Mischo und Miller in Hannover.
Ziel sei es, für Rechtssicherheit zu sorgen: Auch Ärzte, die telemedizinische Leistungen erbringen, seien an die Niederlassung in einer Praxis gebunden.
„Ich kann also nicht nur telemedizinische Angebote machen, ohne in einer Praxis niedergelassen zu sein“, sagte Miller. Dies gelte allerdings nicht für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Kliniken, die telemedizinisch behandeln.
Reduktion von Einflussnahmen durch reine Kapitalinteressen Dritter
Reduktion von Einflussnahmen durch reine Kapitalinteressen Dritter: Der Ärztetag hat einen neuen Absatz 3a im Paragraf 17 der MBO beschlossen: Darin heißt es: „Andere Personen, als die in der Praxis ärztlich Tätigen, dürfen nicht am Gewinn der Praxis beteiligt sein, soweit nicht andere berufsrechtliche oder gesetzliche Regelungen eine gemeinsame Praxisführung erlauben.“
Ziel der Änderung sei es, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen zu stärken, hieß es in Hannover. Das Fremdbesitzverbot gelte nun „für alle Ärztinnen und Ärzte und damit auch insgesamt für alle Gesellschafts- oer Beteiligungsformen“.
Nachteiligen Folgen von Kommerzialisierungstendenzen in der Medizin solle mit dieser Regelung entgegengewirkt werden, wird in der Begründung des Beschlusses formuliert. In einigen Bundsländern stünden gesetzliche Regelungen allerdings gegen diese Regelung.
Vergütungsmodelle, die angestellte Ärztinnen und Ärzte am Gewinn beteiligen, seien nicht von der Änderung tangiert. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterlägen nicht dem Berufsrecht der Ärztekammern und seien daher ebenfalls nicht betroffen.
Anwesenheit von Vertrauenspersonen
Nach der Änderung des Paragrafen 7, Absatz 5 der MBO dürfen zukünftig „Vertrauenspersonen“ bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
Bisher heißt es dort, dass „Angehörige“ anwesend sein dürfen. Damit solle der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung getragen werden. Nicht nur Angehörige im engeren Sinne, sondern auch Vertrauenspersonen wie nicht eingetragene Lebenspartner, Nachbarn, Pflegepersonen oder andere sollen Patientinnen und Patienten begleiten dürfen.
Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages zur Musterberufsordnung haben keine unmittelbare Wirkung auf die Berufsordnungen in den einzelnen Landesärztekammern. In der Regel werden allerdings die meisten Beschlüsse zur Musterberufsordnung in den Delegiertenversammlungen nachvollzogen – mit kleinen Abweichungen. (ger)



