Urteil

Regelmäßig Werbeverbot für Faltenglättung mit Hyaluronsäure

Außerhalb von Fachkreisen darf nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden, urteilt das Oberlandesgericht Hamm.

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Hamm. Für eine Faltenglättungsbehandlung mit Hyaluronsäure darf regelmäßig nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Da es sich bei dem Unterspritzen mit Hyaluron um ein „operatives plastisch-chirurgisches Verfahren“ mit einem instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen handelt, gilt nach dem Heilmittelwerbegesetz „außerhalb der Fachkreise“ ein Werbeverbot mit vergleichenden Bildern, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 8. Oktober bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall bietet ein Unternehmen aus Recklinghausen die Hautglättung an Nase, von Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts mit dem Unterspritzen von Hyaluronsäure an. Im Internet und in den sozialen Medien bewarb das Unternehmen sein Angebot mit Vorher-Nachher-Bildern. So wurden Bilder von Kundinnen und Kunden gezeigt, die sich an Nase, Tränenrinnen, Wangenknochen oder Kinn hatten behandeln lassen.

Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Werbeverbot im Heilmittelwerbegesetz und klagte auf Unterlassung. Dieses verbietet die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für medizinisch nicht notwendige „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ „außerhalb der Fachkreise“. Zweck des Werbeverbots ist es, dass Verbraucher nicht dazu verleitet werden, den mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Eingriff durchführen zu lassen.

Das Unternehmen meinte, dass mit dem Unterspritzen der Filler auf Basis von Hyaluronsäure weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren vorliegt.

Das OLG verbot die Werbung. Für das Werbeverbot reiche es aus, dass der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen - verbunden mit einer Gestaltveränderung - vorliegt. Da diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. Diese wurde inzwischen auch eingelegt. (fl)

OLG Hamm, Az.: 4 UKI 2/24

Revision BGH, Az.: I ZR 170/24

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