Richtgrößenregresse
Landessozialgericht: Regress-Vollstreckung erst nach Entscheidung über Widerspruch
Nach Ansicht des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein ist bei Regressansprüchen eine Generalklausel des Sozialgerichtsgesetzes maßgeblich, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorsehe.