Transplantationsarzt
1,2 Millionen Euro für erlittene Untersuchungshaft?
Der 2015 freigesprochene früheren Leiter der Transplantationschirurgie am Göttinger Uni-Klinikum will Haftentschädigung in Höhe von 1,2 Millionen Euro geltend machen. Zum Auftakt flogen Zeugen aus Nahost ein.
Veröffentlicht:BRAUNSCHWEIG. Wie viel Haftentschädigung steht dem 2015 freigesprochenen früheren Leiter der Transplantationschirurgie am Göttinger Uni-Klinikum zu? Mit dieser Frage hat sich am Freitag das Landgericht Braunschweig beschäftigt. Der heute 52 Jahre alte Arzt fordert vom Land Niedersachsen insgesamt 1,2 Millionen Euro für die erlittene Untersuchungshaft im Jahr 2013. Der Haftbefehl war nach elf Monaten gegen Zahlung einer Kaution von 500.000 Euro außer Vollzug gesetzt worden.
Der Arzt begründet seine Klage damit, dass er aufgrund der Haft eine ihm zugesagte Stelle in Jordanien mit einem fünfstelligen Monatsgehalt nicht habe antreten können. Außerdem habe seine Familie für die Bereitstellung der Kaution ein Darlehen aufgenommen, für das rund 80.000 Euro Zinsen zu zahlen seien. Um diese Angaben zu prüfen, hatte die Kammer zu der Verhandlung einen Bruder des Klägers sowie einen Arzt aus Jordanien als Zeugen geladen.
Wie in solchen Verfahren üblich, gab es beim ersten Termin noch keine Entscheidung. Das Gericht will Mitte September verkünden, ob und in welcher Höhe dem Arzt neben der bereits gezahlten Haftentschädigung von 8500 Euro noch weiterer Schadensersatz zusteht.
Das Landgericht Göttingen hatte den Arzt im Mai 2015 nach rund 20-monatiger Prozessdauer vom Vorwurf des elffachen versuchten Totschlags und der dreifachen Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass die Manipulation medizinischer Daten zugunsten eigener Patienten zwar moralisch verwerflich, aber zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen sei.
Schriftlicher Arbeitsvertrag fehlt
Der Vorsitzende Richter Ulrich Broihan wies zu Beginn darauf hin, dass Aufwendungen für die Bereitstellung einer Kaution grundsätzlich entschädigungspflichtig seien. Voraussetzung sei jedoch, dass der Schaden dem Kläger selbst entstanden sei. Das Darlehen für die Kaution hatte allerdings dessen Bruder aufgenommen. Darlehensgeber sei ein „guter Bekannter“, der so etwas geschäftlich betreibe, berichtete der aus Nahost eingeflogene Bruder. Der schriftliche Vertrag sah vor, dass die 500.000 Euro innerhalb von zwei Jahren in vier Raten zurückgezahlt werden sollten, mit der letzten Rate dann auch noch 80.000 Euro Zinsen. Bei Nichteinhaltung des Vertrages sollten zudem 50.000 Euro Vertragsstrafe fällig werden.
Tatsächlich wurde der Vertrag nicht eingehalten: Statt der vereinbarten Ratenzahlungen erhielt der Darlehensgeber die 500.000 Euro erst zurück, nachdem der Oberarzt im Mai 2015 freigesprochen worden war und seine Kaution zurückerhalten hatte. Der gute Bekannte sei damit einverstanden gewesen, berichtete der Bruder. Auch die vereinbarten Zinsen und die Vertragsstrafe seien bislang nicht gezahlt worden.
Als „dicksten Brocken“ macht der Chirurg den Verdienstausfall geltend. Seinen Angaben zufolge hätte er Mitte Januar 2013 eine Stelle an einer Klinik in Amman mit einem Monatsgehalt von 50.000 US-Dollar antreten können, wo er ein Lebertransplantationszentrum aufbauen sollte. Dies habe man im November 2012 mündlich vereinbart. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht, den hätte er bei Dienstantritt unterschreiben sollen. Fünf Tage vorher kam er in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft befürchtete, dass er sich dem Strafverfahren entziehen und ins Ausland absetzen könnte.
Der aus Jordanien eingeflogene ärztliche Leiter der Klinik in Amman bestätigte die mündliche Vereinbarung. Normalerweise bekomme jemand vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Vertrag zugeschickt. Weil man sich seit langem kenne und auch befreundet sei, sei dies unterblieben.
Seinen Angaben zufolge ist der Kläger seit 2017 in Amman tätig, allerdings nur als Belegarzt. Die Klinik habe ihm eine eigene Praxis zur Verfügung gestellt. Die Pläne für ein Transplantationszentrum habe man aufgegeben.
Kosten für Verfassungsbeschwerde ohne Relevanz?
Eine Forderung hält die Kammer nach ihrer vorläufigen Bewertung für nicht gerechtfertigt: Der Arzt möchte Kosten in Höhe von 35.700 Euro ersetzt bekommen, die durch die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen seine Inhaftierung entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde indes nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verfassungsbeschwerde sei kein aussichtsreiches Mittel, um eine Untersuchungshaft zu vermeiden, sagte der Vorsitzende Richter. Deshalb seien die Kosten für die Anwaltskanzlei auch nicht entschädigungspflichtig.