Bundesgerichtshof

Ärztehaus dürfte Kita im Gebäude ablehnen

Eine Kita in einem als Ärztehaus konzipierten Gebäude könnte dessen „professionellem Charakter“ widersprechen.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen es in der Regel hinnehmen, wenn das Erdgeschoss statt eines Ladens an eine Kita vermietet wird.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), verwies gleichzeitig aber auf eine Ausnahme: Ist eine Anlage laut Teilungserklärung als Ärztehaus konzipiert, würde eine Kindertageseinrichtung ihrem „professionellen Charakter“ widersprechen.

Im Streitfall geht es allerdings um eine Anlage mit Wohnungseigentum im Münchener Ortsteil Schwabing. Nach der Teilungserklärung durfte in dem Haus neben normalen Wohnungen im Erdgeschoss auch ein „Laden mit Lager“ betrieben werden.

Als der Erdgeschoss-Eigentümer stattdessen an ein Eltern-Kind-Zentrum vermietete, hielten die anderen Eigentümer dies für unzulässig. Eine Kindertageseinrichtung sei zu laut und nun mal kein „Laden mit Lager“.

„Klares Signal für kinderfreundliche Gesellschaft“

Doch jedenfalls der Lärm steht der Nutzung als Kindertageseinrichtung nicht entgegen, urteilte der BGH. Auch Einrichtungen, die einem „Laden mit Lager“ ähnlich sind, seien in der Anlage zulässig.

Und bei dem Vergleich sei zu berücksichtigen, dass Kinderlärm laut Gesetz „unter einem besonderen Toleranzgebot steht“ und daher in der Regel nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ gilt. Der Gesetzgeber habe hier „ein klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft“ setzen wollen.

Wenn eine Eigentümergemeinschaft keine Kindereinrichtung wolle, müsse dies in der Teilungserklärung ausdrücklich so benannt sein, urteilte der BGH. Schon wegen des Publikumsverkehrs dürfe allerdings eine als Wohnung ausgewiesene Einheit wohl generell nicht für eine Kita genutzt werden, gegebenenfalls aber für wenige Kinder bei einer Tagesmutter.

Anderes gelte auch für als „Laden“ ausgewiesene Flächen in einer als Ärztehaus konzipierten Anlage, betonten die Karlsruher Richter. „Denn die Nutzung einer Einheit als Kindertageseinrichtung widerspräche unabhängig von ihrem Störungspotenzial dem professionellen Charakter einer solchen Anlage“.

Eine Ausnahme könne auch für andere Nutzungen gelten, wenn der Kinderlärm trotz seiner gesetzlichen Privilegierung „mehr stört als nach der Zweckbestimmung zulässig“. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: V ZR 203/18

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Welche Endpunkte sind patientenrelevant?

Endpunkte – Herausforderungen aus der Sicht des vfa

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2024

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Eine Sanduhr, durch die Geldstücke fall

© fotomek / stock.adobe.com

Tag der Privatmedizin 2024

Outsourcing: Mehr Zeit für Patienten!

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Buch mit sieben Siegeln oder edles Werk? KI-Idee einer in Leder eingebundenen neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

© KI-generiert mit ChatGPT 4o

Exklusiv Entwurf unter der Lupe

Das brächte Ihnen die neue GOÄ

Wie patientenzentriert ist unser Gesundheitssystem?

© Janssen-Cilag GmbH

Video

Wie patientenzentriert ist unser Gesundheitssystem?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Höhen- oder Sturzflug?

© oatawa / stock.adobe.com

Zukunft Gesundheitswesen

Höhen- oder Sturzflug?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Patientenzentrierte Versorgung dank ePA & Co?

© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Digitalisierung

Patientenzentrierte Versorgung dank ePA & Co?

Kooperation | In Kooperation mit: Janssen-Cilag GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Detailansicht eines Windrades: Bringt eine ökologisch nachhaltige Geldanlage auch gute Rendite? Anleger sollten auf jeden Fall genau hinschauen.

© Himmelssturm / stock.adobe.com

Verantwortungsbewusstes Investment

„Nachhaltig – das heißt nicht, weniger Rendite bei der Geldanlage!“

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Der Empfang der Gynäkologen-Praxis in Gütersloh: Vor allem die starke Patientinnenbindung überzeugte am Ende das MVZ, das die Praxis erwarb.

© Andreas Peters

Praxismanagement

Privatpraxis abzugeben? Das lässt sich regeln!

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Finanzdienstleister MLP
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Spezifische Angststörung

Was ist eigentlich Tokophobie?

Arzt und Betriebsratsvorsitzender

Mitbestimmung im MVZ: „Wir haben beschlossen, dass wir einen Betriebsrat brauchen“

Lesetipps
Pneumokokken-Impfung: Wann und mit welchem Impfstoff auffrischen?

© Porträt: privat | Spritze: Fied

Sie fragen – Experten antworten

Pneumokokken-Impfung: Wann und mit welchem Impfstoff auffrischen?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung