Hodenkrebs
Anspruch auf Hodenimplantate nach Entfernung wegen Krebs
Müssen die Hoden bei einer Krebsbehandlung vollständig entfernt werden, besteht ein Anspruch auf Implantate. Laut einem Beschluss des Sozialgerichts München besteht ein Leistungsanspruch zur Wiederherstellung der körperlichen Integrität des Versicherten.
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Müssen die Hoden bei einer Krebsbehandlung vollständig entfernt werden, besteht ein Anspruch auf Implantate.
© Mathias Ernert, Urologische Klinik, Universitätsklinikum Mannheim
München. Müssen Männern mit Hodenkrebs die Hoden entfernt werden, haben sie Anspruch auf Implantate. Denn sie haben Anspruch darauf, dass ihre durch den medizinischen Eingriff beeinträchtigte „körperliche Integrität“ so weit als möglich wieder hergestellt wird, wie jetzt das Sozialgericht (SG) München entschied.
Die Situation sei vergleichbar mit der krebsbedingten Entfernung einer weiblichen Brust, wonach die Krankenkassen Implantate bezahlen.
Dem heute 37-jährigen Kläger mussten 2018 wegen eines beidseitigen Hodentumors beide Hoden entfernt werden. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für Hodenprothesen. Die Kasse lehnte dies jedoch auch im Widerspruchsverfahren ab.
Psychische Belastung begründet Leistungsanspruch nicht
Mit seiner Klage verwies der Mann auf erhebliche psychische Beeinträchtigungen, etwa bei sozialen Kontakten, der Sexualität und sogar beim Schwimmen gehen. Das Sozialgericht München gab der Klage nun im Ergebnis statt.
Es betonte allerdings, dass auch eine psychische Folgeerkrankung nicht zu dem Leistungsanspruch führt. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel beispielsweise im Fall einer Frau mit ungleichen Brüsten entschieden; psychische Probleme seien danach therapeutisch zu behandeln.
Auch sei das Fehlen der Hoden nicht so entstellend, dass dies für sich genommen eine Kostenübernahme der Implantate rechtfertigen könne. So habe das BSG im Fall einer Frau ohne Brüste eine besonders schwerwiegende Entstellung verlangt, die „quasi im Vorbeigehen“ die Blicke auf sich zieht und „regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer führt“. Eine derart schwere Entstellung liege hier nicht vor.
Klare Abgrenzung zu kosmetischer Op
Ein Leistungsanspruch bestehe aber im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Entfernung der Hoden. Denn das Gesetz verlange, „dass die körperliche Integrität des Versicherten bei einem medizinisch notwendigen Eingriff möglichst wiederhergestellt wird, sei es mit körpereigenem oder mit körperfremdem Material“.
In solch einem Fall gehe es rechtlich nicht um eine kosmetische Operation, sondern um die möglichst weitgehende Wiederherstellung des Zustands vor einer Krankenbehandlung.
Mit seinem bereits rechtskräftigen Urteil übertrug das Sozialgericht München die Rechtsprechung und die entsprechende Praxis der Krankenkassen bei Frauen mit Brustkrebs. Sie bekommen Implantate bezahlt, wenn eine Brust entfernt werden musste. (mwo)
Sozialgericht München, Az.: S 54 KR 1172/19