Urteil
Arzneiabgabe ohne Rezept nur im Notfall
Kann die telefonische Rücksprache mit einem Arzt ein Rezept für ein Medikament ersetzen? Nur in Ausnahmefällen, urteilte nun der Bundesgerichtshof.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Apotheker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente ohne erforderliches ärztliches Rezept nur im Notfall und mit Rücksprache des behandelnden Arztes abgeben.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch am 8. Januar in Karlsruhe entschieden. Bestehe bei dem Patienten keine akute Gesundheitsgefährdung, sei es ihm zuzumuten, dass er den ärztlichen Notdienst für das erforderliche Rezept aufsucht.
Im konkreten Fall ging es um zwei Apotheker in Aulendorf im Landkreis Ravensburg. Ein Apotheker hielt das Verhalten seiner Kollegin für wettbewerbswidrig.
Apothekerin muss zahlen
Diese hatte ein verschreibungspflichtiges Medikament an eine Patientin abgegeben, die das erforderliche ärztliche Rezept nicht vorlegen konnte. Die Apothekerin fragte vorsichtshalber bei einer ihr bekannten Ärztin nach.
Als diese keine Einwände hatte, glaubte die Apothekerin, ausnahmsweise zur Arzneiabgabe ohne Rezept berechtigt zu sein.
Ihr Kollege forderte die Apothekerin auf, es zu unterlassen, verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept an Patienten abzugeben. Sie solle zudem die Abmahnkosten bezahlen. Dem folgte weitgehend der BGH.
Die Verschreibungspflicht im Arzneimittelgesetz solle Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen schützen und diene gesundheitlichen Zwecken. Werde dagegen verstoßen, würden Verbraucherinteressen "stets spürbar beeinträchtigt".
Keine akute Gesundheitsgefährdung
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente sei ohne Vorlage eines erforderlichen ärztlichen Rezeptes nur ausnahmsweise zulässig.
So setze die Ausnahmevorschrift eine "Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus".
In dringenden Notfällen reiche es aus, dass der Apotheker sich über die Verschreibung bei dem behandelnden Arzt informiert. Das Rezept müsse dann später nachgereicht werden.
Hier habe die Apothekerin lediglich eine bekannte Ärztin angerufen, die die Patientin gar nicht kennt.
Auch habe keine akute Gesundheitsgefährdung vorgelegen, sodass die Patientin für das erforderliche Rezept ohne Probleme den ärztlichen Notdienst im Nachbarort hätte aufsuchen können.
Az.: I ZR 123/13