Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann
Ein Umbruch der besonderen Art: die Geschlechtsumwandlung. Für die Betroffenen ändert sich einiges - bloß nicht bei der Krankenversicherung, wie jetzt der BGH entschieden hat.
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Mann und/oder Frau: Für die private Krankenversicherung ändert sich nichts.
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KARLSRUHE (mwo). Lässt sich ein männlich geborener Transsexueller operativ in eine Frau umwandeln, muss diese bei der privaten Krankenversicherung nicht in den teureren Frauentarif wechseln.
Die Geschlechtsumwandlung berechtigt die private Assekuranz nicht zur Anhebung der Beiträge, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil.
Die als Mann geborene, verheiratete Klägerin hatte sich schon immer als Frau gefühlt. Im Jahr 2005 ließ sie ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen ändern und unterzog sich einer operativen Geschlechtsumwandlung.
Ihr neues weibliches Geschlecht hatte die Klägerin jedoch nicht rechtlich feststellen lassen. Sie wollte ihrer Ehefrau nämlich nicht zumuten, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.
Die HUK-Coburg Krankenversicherung AG hatte die Kosten für die Geschlechtsumwandlung bezahlt. Danach verlangte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung den höheren Tarif für Frauen.
Transsexualität mitversichert
Doch das war unzulässig, urteilten jetzt die BGH-Richter. Im Gegensatz zu den meisten anderen Versicherungen liege bei der privaten Krankenversicherung das Risiko einer "Gefahrerhöhung" nach Abschluss des Vertrags allein beim Versicherer.
Ob die unterschiedlichen Geschlechtertarife überhaupt zulässig sind oder ob sie eine verbotene Diskriminierung darstellen, ließ der IV. Senat des Bundesgerichtshofs offen.
Jedenfalls müsse die Versicherte nicht in den ungünstigeren Frauentarif wechseln, lautete das Urteil der Karlsruher Richter.
Generell gelte zwar bei Versicherungen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Versicherungsrisiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss. Davon nehme das Versicherungsvertragsgesetz die Krankenversicherung jedoch ausdrücklich aus.
Einen Anspruch auf Tarifwechsel gebe es hier nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers.
Zudem sei auch das "Risiko" der Transsexualität in der Krankenversicherung von vornherein mitversichert.
Az.: IV ZR 1/11