Bundessozialgericht

Bronchoflex Tubus ist ein flexibles Instrument

Die Prozedurenschlüssel sind laut Bundessozialgericht eng am Wortlaut auszulegen. Eine Bronchoskopie mit flexiblem Tubus‘ ist auch deshalb anders zu kodieren als eine mit starrem Instrument.

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Kassel. Ein sogenannter Bronchoflex Tubus ist ein „flexibles Instrument“. Für eine damit vorgenommene Bronchoskopie ist daher OPS 1-620.00 zu kodieren, urteilte aktuell das Bundessozialgericht.

Das klagende Krankenhaus hatte für eine Bronchoskopie über den gesicherten Atemweg einen Bronchoflex Tubus verwendet. Es kodierte OPS 1-620.10 (Diagnostische Tracheobronchoskopie: Mit starrem Instrument) und stellte 4.762 Euro in Rechnung.

Die Krankenkasse schaltete den Medizinischen Dienst ein und verrechnete dann 2.280 Euro mit anderen Leistungen des Krankenhauses. Wegen des verwendeten flexiblen Bronchoskops hätte OPS 1-620.00 (Diagnostische Tracheobronchoskopie: Mit flexiblem Instrument) kodiert werden müssen.

Klageabweisung erst in 3. Instanz

Sozialgericht und Landessozialgericht hatten noch dem Krankenhaus recht gegeben, weil der Bronchoflex Tubus eine Weiterentwicklung des starren Stahlrohrs mit starrem Bronchoskop sei. Das BSG hob diese Urteile nun auf und wies die Klage des Krankenhauses ab.

Die Prozedurenschlüssel seien eng am Wortlaut auszulegen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei „der Bronchoflex Tubus als der Länge nach biegsames Instrument den flexiblen Instrumenten zuzuordnen, worauf auch bereits der Name ‚Bronchoflex‘ hinweist“, so die Kasseler Richter. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 29/23 R

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