Besondere Leistungen

Brustzentren haben Anspruch auf Extra-Honorar

Für besondere Leistungen, die nicht von den Fallpauschalen erfasst sind, stehen zertifizierten Brustzentren Zuschläge zu.

Veröffentlicht:

KÖLN. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt auf einen Schlag sechs Klagen von Kliniken und Kassen aus NRW gegen Schiedsstellenentscheidungen aus 2006 entschieden.

Dabei ging es um Zuschläge, die drei als Brustzentren zertifizierte Kliniken für diese besonderen Aufgaben zugesprochen worden waren. Die Träger wollten höhere Zuschläge, die Kassen dagegen gar keine zahlen.

Das BVerwG hat jetzt klargestellt, dass der besondere Versorgungsauftrag der Zentren sich auch im Entgelt niederschlagen muss. Dabei sei die Zuschlagfähigkeit der entsprechenden Leistungen nicht daran gebunden, dass die Leistungen unmittelbar der stationären Behandlung des einzelnen Patienten dienen.

"Ein Zentrum kann Zuschläge für solche Leistungen beanspruchen, die im Rahmen des pauschalierenden Entgeltsystems nicht durch Fallpauschalen oder andere Vergütungen (Zusatzentgelte, sonstige Entgelte) abgegolten werden, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt", teilte das BVerwG mit. Es muss sich aber um stationäre Leistungen handeln, ambulante sind von der Zuschlagsfähigkeit ausgenommen.

Das Oberverwaltungsgericht NRW, das den Kliniken Zuschläge nur für Tumorkonferenzen und Psychoonkologie zugestanden hatte, muss jetzt auch weitere Leistungspositionen auf ihre Zuschlagfähigkeit prüfen.

Die Kliniken hatten unter anderem Brustsprechstunden, Patienten- und Mitarbeiterbefragungen, die Kosten der Zertifizierung oder strukturierte Fortbildungen in Anschlag gebracht.

Seitens der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) wird die Entschscheidung als "wegweisend" bezeichnet. "Wir begrüßen das Urteil vom Grundsatz her", sagt KGNW-Geschäftsführer Matthias Blum der "Ärzte Zeitung".

Wenn von den Krankenhäuser besondere Voraussetzungen und zusätzliche Leistungen verlangt werden, dann müsse sich das auch in der Vergütung niederschlagen. Das Prinzip gilt nach Blums Einschätzung nicht nur für Brustzentren, sondern auch für andere Bereiche. (iss)

Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, Az.: 3 C 8.13, 3 C 9.13, 3 C 12.13, 3 C 13.13, 3 C 14.13, 3 C 15.13

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Silouetten von Menschen in unterschiedlichen Farben.

© tydeline / stock.adobe.com

SAID, SIDD, SIRD, MOD und MARD

Das steckt hinter den fünf neuen Diabetes-Subtypen

Organ wird bei OP entnommen

© horizont21 / stock.adobe.com

Vom Opt-in zum Opt-out

Studie: Widerspruchslösung erhöht Organspende-Zahlen nicht