Aufklärung

Bundesgerichtshof stärkt Ärzten den Rücken

Der BGH hat ein Leiturteil zum Streit um Inhalte des ärztlichen Aufklärungsgesprächs gefällt. Die Richter urteilen: Im Zweifel sollen die Gerichte den Ärzten eher glauben als den Patienten.

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Ärztliche Aufklärung: Ärzte müssen sich vor Gericht nicht im Detail an den Inhalt erinnern, so der BGH.

Ärztliche Aufklärung: Ärzte müssen sich vor Gericht nicht im Detail an den Inhalt erinnern, so der BGH.

© Mangostock/fotolia.com

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Ärzten den Nachweis einer korrekten Aufklärung ihrer Patienten erheblich erleichtert.

Ein solcher Nachweis muss selbst dann möglich sein, wenn es zu bestimmten Gesprächsinhalten keine schriftliche Dokumentation gibt und sich der Arzt an das Gespräch konkret nicht erinnert, heißt es in einem aktuellen Urteil.

Danach sollen die Gerichte einer schlüssigen Darstellung des Arztes eher glauben als der Erinnerung des Patienten.

Dem Kläger war in einer Klinik im Raum Freiburg eine klappentragende Prothese der Aorta ascendens eingesetzt worden. Die Op sollte unter Aufrechterhaltung des Blutkreislaufs mit Hilfe einer Herz-Lungen-Maschine erfolgen.

Während des Eingriffs dehnte sich ein Aneurysma derart aus, dass dies nicht mehr möglich war. Die Op wurde bei abgeschalteter Herz-Lungen-Maschine mit tiefhypothermem Kreislaufstillstand fortgeführt.

Nach der Op litt der Patient unter einer Nervenstörung mit Gangunsicherheit, Schwindel sowie Störungen der Augenmotorik und der Sprache. Nachbehandlungen blieben erfolglos.

Routinemäßiges Aufklärungsgespräch

Der Patient meint, wegen unzureichender Aufklärung müssten Arzt und Klinik hierfür haften. Der schriftliche Aufklärungsbogen habe nur Informationen zur Operation bei laufender Herz-Lungen-Maschine gegeben. Dass es notwendig werden kann, die Maschine abzuschalten, sei auch im Gespräch nicht Thema gewesen.

Dem widersprachen die Ärzte. An das konkrete Gespräch könnten sie sich zwar nicht im Einzelnen erinnern. Diese Situation sei aber routinemäßig immer Bestandteil ihrer Aufklärungsgespräche.

Dem BGH reichte dies aus. Zwar liege die Beweislast für eine korrekte Aufklärung beim Arzt; es sei aber auch zu berücksichtigen, dass Patienten diese Beweislast haftungsrechtlich missbrauchen können. Dabei sei es verständlich, dass sich Ärzte angesichts der Vielzahl ihrer Gespräche nicht an jedes im Detail erinnern können; dies zu verlangen sei überzogen und "unbillig".

Umgekehrt gebe es "vielerlei verständliche Gründe", dass sich Patienten im Nachhinein nicht richtig an solche Gespräche erinnern.

Schriftliche Aufzeichnungen dringend zu empfehlen

"Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist", heißt es daher in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2014.

Zwar seien schriftliche Aufzeichnungen über die Inhalte des Aufklärungsgesprächs "nützlich und dringend zu empfehlen". Ihr Fehlen dürfe aber nicht dazu führen, dass Ärzte keine Beweismöglichkeit mehr haben.

Selbst wenn ein Arzt keine Formulare benutzt, müsse er "eine faire und reale Chance haben", den notwendigen Beweis zu führen. Gleiches gelte für Aufklärungsinhalte, die über den schriftlich dokumentierten Teil hinausgehen, betonten die Karlsruher Richter. (mwo)

Az.: VI ZR 143/13

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Vertrauensvorschuss

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Kommentare
Dr. Michael D. Lütgemeier 05.03.201411:36 Uhr

Der eigentliche Skandal ist...

daß jeder Eingriff a priori rechtswidrig ist und nur durch Aufklärung ohne Verfolgung bleibt. Unter diesen Bedingungen werde ich nicht mehr tätig. Es ist ein Affront gegenüber der Ärzteschaft, deren operative Tätigkeit generell unter Strafe zu stellen und nur einen Ausnahmetatbestand zu schaffen - s owie ein eingeschränktes Halteverbot. Nicht mit mir. Solange sich hier nichts ändert, muß man sich nicht wundern daß nicht nur die Zahl der derart tätigen Kollegen geringer wird sondern auch daß diese ihre Honorare sehr deutlich erhöhen werden. "GEHEN SIE DOCH WOANDERSHIN" - das ist die richtige Antwort wenn jemand das Risiko und die Qualität nicht anständig vergüten will. Ich habe so viele häßliche (und unnötige) Gesichtsnarben gesehen, daß man verzweifeln kann. Wer aber nicht für eine Intracutannaht bezahlen will, der erhält auch keine. Und wer LASER nicht adäquat bezahlen will, der bekommt auch keinen. SO einfach ist das. Nicht "die" Ärzte müssensich ändern- das System und "die" Patienten haben sich zu ändern. Punkt und Aus.

Monika Geissler 05.03.201410:20 Uhr

Die objektive Beweislast

über den Inhalt der „Selbstbestimmungsaufklärung“ liegt beim Arzt. Es liegt daher im Interesse des Arztes, den Inhalt der Aufklärung lückenlos zu dokumentieren und sich dies auch vom Patienten bestätigen zu lassen.

Dr. Elisabeth Rowe 05.03.201410:00 Uhr

Anwalt mitbringen?

Vielleicht werden die Patienten das ja eines Tages tun. Vielleicht werden sich aber auch immer weniger Ärzte finden, die bereit sind, risikobehaftete Behandlungen durchzuführen.
Weniger Operationen, keine teuren Medikamente mit potentiellen Nebenwirkungen ..... durch entsprechender Aufklärung werden die Patienten eben abgeschreckt. Aber sicher findet sich dann auch irgendwo ein Richter, der die übermässige Aufklärung zum Schaden des Patienten reklamiert. .....
Und Sie haben wieder etwas, worüber Sie aus dem Gerichtssaal berichten können.
Dr. med. Elisabeth Rowe, seit Jahren ohne Auto und Info-Radio nur ganz selten.

Dr. Uwe Brinkmann 05.03.201409:50 Uhr

Antwort vom Halbgott

Wer schon einmal im Bekanntenkreis gefragt hat, was von einem Arztbesuch an konkreten Einzelheiten hängengeblieben ist, weiß, wie lückenhaft und oft sogar falsch diese Erinnerungen sind.
Ich selbst habe z.B. eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und dabei auch noch im Groben erklärt, was ich sehe, und der Patient hat hinterher (zunächst) bestritten, dass eine solche Untersuchung stattgefunden habe. Erst nach genauer Beschreibung (z.B. mit dem kalten Gel, das Schwarzweiß-Bild, diese Region) kam die Erinnerung wieder.
Um so mehr gehen ganze Gesprächsinhalte verloren, je emotional aufgeladener ein solches Gespräch ist. Und eben besonders, wenn über immerhin lebensgefährliche Operationen gesprochen wird. Nach dem Satz: "In seltenen Fällen kommt es zu - irgendeine schreckliche - Nebenwirkung XY" ist minutenlang überhaupt kein Abspeichern mehr möglich.
Der Vorwurf, den man allerdings den Ärzten in der Regel machen muss, ist, daß diese Schockstarre bei der Aufklärung ja durchaus bekannt ist , aber oft einfach ignoriert wird.
Mit "Halbgott in Weiss" und pauschaler Bevorzugung der Ärzte hat dieses Thema aber wenig zu tun!

Dr. Michael D. Lütgemeier 05.03.201409:18 Uhr

Herr Morling !

Sie können nur oberschlau reden. Seien Sie doch konsequent und gehen dann zu keinem Arzt in Deutschland mehr. Oder nehmen Sie ein Aufzeichnungsgerät mit. Die Anforderungen sind aus meiner Sicht bereits maßlos überzogen und meine Konsequenz ist schon lange, keine Operationen mehr durchzuführen, bei denen es schon bei der Aufklärung 3 Stunden dauert und ein Dutzend Formulare auszufüllen sind. Irgendwann finden Sie keinen Kollegen in diesem Land mehr und das ist genau richtig so.

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