Freiberuflich in der Klinik
Damoklesschwert Rentenpflicht
Honorarkräfte in Kliniken und Pflege hadern mit dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung erschwert mit ihren Maßstäben immer mehr Honorarärzten und anderen Freiberuflern in Klinik und Pflege den Arbeitsalltag.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Können Ärzte und Pflegefachkräfte freiberuflich in Kliniken arbeiten? Nach Meinung der Rentenversicherung sind sie praktisch alle scheinselbstständig. Betroffene wollen endlich rechtliche Klarheit.
Als Freiberufler seien sie einer "Hetzjagd" durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ausgesetzt, klagen Krankenschwestern und Pfleger in einem jüngst veröffentlichten Appell an die Bundesregierung.
Sie würden rigoros als Scheinselbstständige eingestuft. Es sei mittlerweile praktisch unmöglich, von der DRV eine Statusfeststellung als Freiberufler zu erhalten, sagen Pflegefachkräfte. Diese Feststellung müsse aber bei jedem neuen Auftrag dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Weil die Kliniken sich wegen drohender Nachforderungen für Sozialbeiträge immer weniger trauen, Honorarpersonal zu beschäftigen, hätten Kollegen bereits Insolvenz angemeldet. Betroffenen bleibe nur noch die Abwanderung etwa in die Schweiz.
Festanstellung oder Zeitarbeit sind für viele Honorarkräfte keine Alternative
Auch sie habe derzeit so gut wie keine Aufträge mehr, sagt Heike Chmielorz aus Garmisch-Partenkirchen.
Festangestellt möchte sie nicht mehr arbeiten, dazu seien die Bezahlung und vor allem die Arbeitsbedingungen zu schlecht: Doppelschichten, kurzfristig gestrichener Urlaub, verschwundene Überstunden.
Bei einer Zeitarbeitsagentur anzuheuern kommt für viele erst recht nicht in Frage, wie Regine Ruf aus Elzach erklärt, denn da sei die Bezahlung noch schlechter als bei Festanstellung.
Besonders absurd ist es aus Sicht der Fachkräfte, dass der Staat in manchen Fällen den Schritt in die Selbstständigkeit durch Existenzgründungszuschüsse gefördert hat.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet Honorarkräfte als Scheinselbstständige, weil sie in die Organisation der Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen eingebunden und hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden seien.
Das gilt nicht nur für Pflegefachkräfte, sondern auch für Honorarärzte.
Welche versicherungsrechtliche Besonderheit bei Honorarärzten im Krankenhaus gilt und warum die bisherige Rechtsprechung dazu widersprüchlich ist, erfahren Sie, wenn Sie diesen Text in unserer App-Ausgabe vom 5.12.2013 weiterlesen.