Doch sieben Jahre Warten auf das Medizinstudium
Das Oberverwaltungsgericht Münster setzt Entscheidungen des VG Gelsenkirchen aus. Bewerber müssen ein weiteres Jahr auf einen Studienplatz warten.
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Eine jahrelange Wartezeit auf einen Medizinstudienplatz ist zulässig, so das Oberverwaltungsgericht Münster.
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MÜNSTER (mwo). Bewerber für medizinische Studiengänge müssen wohl doch bis zu sieben Jahre auf einen Studienplatz warten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit jetzt mehreren bekanntgegebenen Beschlüssen gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen aufgehoben.
40 Prozent der Studienplätze werden durch Stiftung für Hochschulzulassung vergeben
In den medizinischen Fächern werden etwa 40 Prozent der Studienplätze durch die Dortmunder Stiftung für Hochschulzulassung, Nachfolgeorganisation der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), vergeben, die übrigen Plätze durch die Hochschulen selbst.
Für das kommende Wintersemester 2011/2012 war bei der Stiftung ein Abiturdurchschnitt zwischen 1,0 und 1,2 notwendig, um sofort einen Medizin-Studienplatz zu bekommen. Bei nicht ganz so guten Noten spielt auch die Wartezeit eine Rolle.
Mit mehreren Eilbeschlüssen hatte das VG eine unzureichende Gewichtung der Wartezeiten gerügt (wir berichteten). Wartezeiten über sechs Jahre seien mit dem Recht auf freie Berufswahl nicht mehr vereinbar.
Wartezeiten sind immer weiter gestiegen
Dabei seien die Wartezeiten in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen, so dass sich Bewerber nicht einmal auf einen bestimmten Studienbeginn einstellen könnten.
Die Bewerber, denen das VG daher nach sechsjähriger Wartezeit einen Studienplatz in Human- oder Tiermedizin zugesprochen hatte, müssen nun aber wohl doch noch ein weiteres Jahr warten.
Denn die Stiftung hat beim OVG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, den Vollzug der Gelsenkirchener Entscheidungen auszusetzen.
Dem Aussetzungsantrag gab das OVG nun statt. Die Gelsenkirchener Beschlüsse würden sich "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen".
Beschlüsse sind zunächst unanfechtbar
Ein Anspruch, ausgerechnet nach einer Wartezeit von sechs Jahren nun zum kommenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden, bestehe nicht, so das OVG. Schließlich sei nach einem weiteren Jahr "eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich".
Die verfassungsrechtlich verbürgte Chance auf den gewünschten Studienplatz sei damit, "wenn auch verspätet", noch gegeben. Weiter verwies das OVG darauf, dass wegen überlanger Wartezeiten zugelassene Bewerber andere verdrängen würden, die gegenwärtig wegen besserer Abiturnoten noch Vorrang genießen.
Die Rechte beider Gruppen auszubalancieren, sei aber letztlich eine Entscheidung der Politik. Die Beschlüsse sind zunächst unanfechtbar. Wann das OVG regulär in den Beschwerdeverfahren entscheiden wird, ist noch offen.
Erst im anschließenden Hauptverfahren ist dann auch eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Bis dahin hat aber sicherlich auch das Wintersemester 2012/2013 längst begonnen.
Az.: 13 B 1214/11, 13 B 1215/11, 13 B 1216/11, 13 B 1217/11 und 13 B 1218/11