Abrechnungstipp
Drei EBM-Ziffern zum EKG
In der hausärztlichen Versorgung können kardiologische Leistungen – vor allem Belastungs-EKG und Langzeit-EKG – abrechnungstechnisch eine große Rolle spielen. Im Rahmen sportmedizinischer Untersuchungen zur Leistungsdiagnostik gehören Belastungs-EKG und Lungenfunktion zur Grunduntersuchung.
Zu beachten ist jedoch, dass viele der sportmedizinischen Untersuchungen auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden. Die Leistungen gelten somit als Privatleistung und sind nach GOÄ in Rechnung zu stellen.
Während das EKG für sich genommen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht gesondert berechnungsfähig ist, lassen sich allerdings Belastungs-EKG und Langzeit-EKG zu Lasten der Kassen ansetzen – immer vorausgesetzt, es liegt eine medizinische Indikation dafür vor.
Für das Belastungs-EKG sieht der EBM die Ziffer 03321 vor. Zur Berechnung des Langzeit-EKG enthält der EBM zwei Gebührenordnungspositionen: einmal die 03322 für die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG (mindestens 18 Stunden) und zum anderen für die computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG die Ziffer 03241. Für beide Gebührenordnungspositionen gilt: Um sie anzusetzen, bedarf es einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. (pes)