Verordnung
E-Medikationsliste für mehr Sicherheit
Vorarlberg startet mit einer Art elektronischem Medikationsplan. Erfasst werden sollen darauf auch rezeptfreie, wechselwirkungsrelevante Arzneien.
Veröffentlicht:BREGENZ. In Österreich wird die im Dezember 2015 eingeführte elektronische Gesundheitsakte (ELGA) um eine Funktion erweitert. Seit Januar wird in Vorarlberg laut dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSV) die sogenannte E-Medikation – eine Art elektronischer Medikationsplan – flächendeckend ausgerollt.
Dabei solle in die jeweilige E-Medikationsliste der Patienten alle verordneten und abgegebenen Medikamente für ein Jahr gespeichert werden, wie es heißt. Und zwar nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern auch wechselwirkungsrelevante rezeptfreie Arzneimittel.
Ärzte können laut HVSV auf die E-Medikationsliste ihrer Patienten zugreifen und sehen sofort, was ihre Kollegen bereits verordnet und welche Medikamente sich ihre Patienten in der Apotheke abgeholt haben. Apotheker wiederum könnten ebenfalls auf die Liste zugreifen und so eine bessere Beratung beim zusätzlichen Kauf rezeptfreier Medikamente anbieten, hebt der Hauptverband hervor.
"Denn mangelnde Informationen über den Medikamentenstatus von Patientinnen und Patienten können zu Mehrfachverordnungen, unerwünschten Wechselwirkungen durch die Inhaltsstoffe oder zu einer Überdosierung der Wirkstoffe führen, warnt der HVSV auf seiner Website.
Eine signifikante Neuerung für die Patienten sei dabei, dass dafür in der Apotheke die E-Card gesteckt werde. Nur dann könnten rezeptfreie Medikamente in der E-Medikationsliste gespeichert werden. Die Patienten können ihre elektronische Medikationsliste aber auch selbst über das ELGA-Portal auf www.gesundheit.gv.at abrufen. Voraussetzung dafür sei eine Anmeldung mit Handysignatur oder Bürgerkarte.
Für den Versorgungsalltag in Vorarlberg – und später in ganz Österreich – bedeutet die Einführung der E-Medikationsliste, dass dort sämtliche ärztlich verordneten Medikamente ersichtlich seien – auch dann, wenn sie noch nicht in der Apotheke eingelöst worden seien. Die gleiche Information stünde auch Ärzten, einer Ambulanz oder einem Spital zur Verfügung, wenn die Patienten dort in Behandlung seien.
Die Behandlungseinrichtungen haben damit, betont der HVSV, die Möglichkeit, vor der Verordnung eines Medikamentes zu prüfen, ob die Gefahr von Wechselwirkungen mit ihrer aktuellen Medikation besteht oder ob das Arzneimittel bereits einmal verordnet worden ist.
Niedergelassene Vertragsärzte seien zudem zukünftig verpflichtet, verordnete Medikamente in der E-Medikation zu speichern. Behandelnde Ärzte könnten die Medikationsliste ihrer Patienten einsehen und hätten damit eine bessere Entscheidungsgrundlage für Diagnostik und Therapie.
Beim Ausdruck eines Rezepts wird, so der HVSV, künftig ein Code mit ausgedruckt. Durch Scannen des Codes auf dem Rezept könne die Apotheke die Abgabe der verordneten Medikamente in ihrer E-Medikation auch ohne E-Card speichern. Durch Stecken der E-Card könne die Apotheke zusätzlich auch rezeptfreie Medikamente eintragen und die gesamte E-Medikationsliste für eine Wechselwirkungsprüfung oder Beratung abrufen.
Auf die E-Medikationsliste dürften nur Ärzte zugreifen, bei denen Patienten aktuell in Behandlung bzw. Betreuung sind, so der HVSH weiter, um Datenmissbrauchsfantasien vorzubeugen. Apotheken, die nur ein Rezept einlesen, hätten ausschließlich Zugriff auf die Arzneimittel, die auch im Rezept angeführt sind, heißt es ergänzend. (maw)