BSG-Urteil

Ein-Personen-Firma hebt Sozialversicherungspflicht von Krankenpflegern nicht auf

Im Streitfall habe sich die Arbeit des Krankenpflegers nicht von der einer angestellten Pflegekraft unterschieden, urteilt das Bundessozialgericht.

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Pflegekräfte, die in die Klinikabläufe eingebunden und weisungsgebunden sind, können nicht mit der Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens einfach die eigene Sozialversicherungspflicht umgehen.

Pflegekräfte, die in die Klinikabläufe eingebunden und weisungsgebunden sind, können nicht mit der Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens einfach die eigene Sozialversicherungspflicht umgehen.

© Monika Skolimowska/picture alliance

Kassel. Pflegekräfte können mit der Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens nicht ihre eigene Sozialversicherungspflicht umgehen. Das hat am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) zu zwei Krankenpflegern in Sachsen und Hessen entschieden. Nach den Kasseler Urteilen sind auch dann die abgeschlossenen Verträge und deren konkrete Umsetzung maßgeblich.

Beide Kläger sind ausgebildete Krankenpfleger. Der erste war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm gegründeten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Diese schloss 2017 mit einem Krankenhaus in Sachsen „Dienstleistungsverträge“ über „die selbstständige Erbringung von Pflegedienstleistungen“ ab.

In allen Bereichen sozialversicherungspflichtig

Die Rentenversicherung stellte fest, dass der Krankenpfleger in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Dagegen klagte der Krankenpfleger, das Krankenhaus hatte ihn in dem Verfahren unterstützt.

Das BSG bestätigte nun jedoch, dass der Krankenpfleger in einem sozialrechtlichen „Beschäftigungsverhältnis“ zu dem Krankenhaus steht.

Ebenso wie für „Honorarärzte“ hatte das BSG bereits 2019 zu vermeintlich selbstständigen Pflegekräften entsprechend entschieden (Az.: B 12 R 6/18 R). Hier argumentierte der Krankenpfleger, dass ja nicht er, sondern die UG die Verträge mit dem Krankenhaus geschlossen habe – ein Unternehmen mit „eigenständiger Rechtspersönlichkeit“.

Doch das so entstandene „Dreiecksverhältnis“ ändert am Ergebnis nichts, urteilte nun das BSG. Auch hier komme es weder auf die Bezeichnung der Tätigkeit in den Verträgen noch auf „gewünschte Rechtsfolgen“ an. Maßgeblich seien auch hier die geschlossenen Verträge und wie diese konkret gelebt werden.

Kläger arbeitete weisungsgebunden und war in Klinikabläufe eingegliedert

Im Streitfall habe sich die Arbeit des Krankenpflegers „nicht von einer angestellten Pflegekraft unterschieden“. Er sei weisungsgebunden und in die Abläufe des Krankenhauses eingegliedert gewesen. Seine Sozialversicherungspflicht sei auch „verfassungsrechtlich unbedenklich“.

Den Streit verwies das BSG dennoch an das Landessozialgericht in Chemnitz zurück. Dies soll noch prüfen, ob der Krankenpfleger wegen der Höhe seines Einkommens von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit war.

Ähnlich lag der Fall auch in einem weiteren Fall aus Hessen. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft war hier eine GmbH. Auch dies stelle die Sozialversicherungspflicht aber nicht infrage, urteilte das BSG. Allerdings fehlten den Kasseler Richtern ausreichende Feststellungen, wie die Arbeit des Krankenpflegers konkret aussah, zumal zum angemeldeten Geschäftsfeld der GmbH auch Beratungsleistungen gehörten. Dies soll nun das Landessozialgericht in Darmstadt prüfen. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 12 BA 1/23 R (UG) und B 12 R 15/21 R (GmbH)

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