Urteil
Fester Urlaubsanspruch auch bei Arbeitgeberwechsel
ERFURT. Wie ist der Urlaub aufzuteilen, wenn eine MFA unterjährig die Praxis wechselt? Dazu hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb des ersten Halbjahres, kann er die noch nicht genommenen Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber voll beanspruchen - auch wenn dies mehr ist, als es dem Anteil nach Monaten entspricht.
Bei einem Wechsel im zweiten Halbjahr muss der erste Arbeitgeber noch den vollen Urlaub gewähren. Beim Zweiten besteht ein Anspruch nach Zahl der Beschäftigungsmonate - insgesamt aber nicht mehr als der Jahresurlaub. Der erste Arbeitgeber muss daher den bereits gewährten Urlaub bescheinigen. (mwo)
Az.: 9 AZR 295/13