Gesundheitsberufe
Heilmittel: Blankoverordnung kommt frühestens im April 2021
Die Blankoverordnung für Heilmittel wird Ärzten frühestens ab dem zweiten Quartal 2021 zur Verfügung stehen. Das wäre ein halbes Jahr später, als im TSVG vorgesehen.
Veröffentlicht:Berlin. Die neue Heilmittel-Richtlinie tritt bekanntlich nach Verzögerungen im kommenden Januar endlich in Kraft. Die ebenfalls beschlossene Blankoverordnung lässt dagegen noch auf sich warten. Grund dafür ist laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), dass dafür in jedem der fünf Heilmittelbereiche Rahmenbedingungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den entsprechenden Organisationen der Heilmittelerbringer zu vereinbaren sind.
Diese Verträge zur „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ müssen bis zum 15. März 2021 geschlossen werden. In ihnen werden die Indikationen festgehalten, für die eine Blankoverordnung in Frage kommt. Die Beschlüsse müssen dann noch in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden. Eine Anwendung der Blankoverordnung wäre daher „frühestens ab dem zweiten oder gar ab dem dritten Quartal 2021 denkbar“, teilt die KBV auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ mit.
Bei einer Blankoverordnung trifft der Arzt lediglich die Entscheidung, dass eine Behandlung nötig ist. Der Heilmittelerbringer wählt daraufhin die Therapie aus und bestimmt die Behandlungsfrequenz sowie die Dauer der Behandlung.
Zur Blankoverordnung gab es bislang zwei Modellversuche. Von 2011 bis 2017 wurde ein Projekt in Berlin und Westfalen-Lippe durchgeführt. Von 2014 bis 2016 folgte ein weiteres ebenfalls in Berlin sowie in Brandenburg.
Das Heil- und Hilfsmittelgesetz, das 2017 in Kraft trat, sah eigentlich weitere Modellvorhaben vor. Planungen dazu wurden nach Erkenntnissen der KBV aber spätestens Ende 2018 eingestellt, weil die Blankoverordnung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz in die Regelversorgung überführt wurde. (juk)